Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverfahren zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Die Beklagte stellte mit Bescheid v. 5.2.2014 sowie Bescheid v. 17.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 4.9.2014 fest, dass Frau N. in der Zeit von 1.5.2012 bis 1.4.2015 für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. Frau N. war Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH, mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %.
Die Klägerin erhob am 15.9.2014 Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid. Der Bescheid solle aufgehoben werden und es sei festzustellen, dass Frau N. weder der Rentenversicherungspflicht noch der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.
Die Beklagte gab in einem Parallelverfahren ein Anerkenntnis ab. Anschließend stellte der Bevollmächtigte der Klägerin beim SG einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Bei einem Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,00 EUR sei für zwei strittige Jahre von Sozialversicherungsbeiträgen (GRV, SGB II, Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 24.603,30 EUR auszugehen.
Am 30.7.2015 gab die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Anerkenntnis in der Sache und ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Das SG setzte den Streitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG könne nicht erfolgen, weil der Klageantrag weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen habe. Bei einem Streit über die Versicherungspflicht könne regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichende Höhe nach wirtschaftlicher Bedeutung würden in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Streitwert sei auf 24.603,30 EUR festzusetzen. Es seien alle Sozialversicherungsbeiträge für zwei Jahre strittig gewesen. Das Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,00 EUR sei unstreitig gewesen. Hieraus ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge von jährlich 12.301,65 EUR, mithin ein wirtschaftliches Interesse von 24.603,30 EUR. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.