Leitsatz
In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 27.11.2015 – L 7 R 759/15 B
1 Sachverhalt
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverfahren zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Die Beklagte stellte mit Bescheid v. 5.2.2014 sowie Bescheid v. 17.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 4.9.2014 fest, dass Frau N. in der Zeit von 1.5.2012 bis 1.4.2015 für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. Frau N. war Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH, mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %.
Die Klägerin erhob am 15.9.2014 Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid. Der Bescheid solle aufgehoben werden und es sei festzustellen, dass Frau N. weder der Rentenversicherungspflicht noch der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.
Die Beklagte gab in einem Parallelverfahren ein Anerkenntnis ab. Anschließend stellte der Bevollmächtigte der Klägerin beim SG einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Bei einem Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,00 EUR sei für zwei strittige Jahre von Sozialversicherungsbeiträgen (GRV, SGB II, Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 24.603,30 EUR auszugehen.
Am 30.7.2015 gab die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Anerkenntnis in der Sache und ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Das SG setzte den Streitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG könne nicht erfolgen, weil der Klageantrag weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen habe. Bei einem Streit über die Versicherungspflicht könne regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichende Höhe nach wirtschaftlicher Bedeutung würden in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Streitwert sei auf 24.603,30 EUR festzusetzen. Es seien alle Sozialversicherungsbeiträge für zwei Jahre strittig gewesen. Das Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,00 EUR sei unstreitig gewesen. Hieraus ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge von jährlich 12.301,65 EUR, mithin ein wirtschaftliches Interesse von 24.603,30 EUR. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 197a SGG i.V.m. § 68 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,00 EUR, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 1 GKG. Am Beschwerdegericht entscheidet der zuständige Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das SG den Streitwert richtig festgesetzt hat.
Nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe einer bezifferten Geldforderung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine derartige Forderung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, genauer gesagt die Frage des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, hier in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Es handelte sich mithin um zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid (vgl. Aufsatz von Berchtold in NZS 2014, S. 885 ff. "Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV”)."
Nach dem Beschluss des BayLSG v. 7.7.2015 – L 7 R 4/15 B, ist in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand; das wird – soweit ersichtlich – auch von niemandem vertreten.
Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im Einzelfall auch nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden kann (z.B. Bayerisches LSG, Beschl. v. 11.3.2015 – L 16 R 1229/13 B), kann das Beschwerdegericht sich dem nicht anschließen.
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