Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall, weil die Frage, ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger eine Vergütung für seine Tätigkeit als "Terminsvertreter" zusteht, in der obergerichtlichen Rspr. nicht einheitlich beurteilt wird und der Senat diese Frage bislang nicht zu beantworten hatte.
2. Die gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3–8 RVG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Beschwerdeführer stehen die von ihm geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht zu, weil er am 16.9.2014 nicht als zweiter Pflichtverteidiger, sondern als Terminsvertreter des am Erscheinen gehinderten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. beigeordnet worden war.
Dass der Beschwerdeführer lediglich als Terminsvertreter beigeordnet wurde, folgt bereits daraus, dass er ausschließlich für den Hauptverhandlungstermin am 16.9.2014 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und dass die Beiordnung allein deshalb erfolgte, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt E., wegen Urlaubs nicht erscheinen konnte. Es handelte sich mithin um eine typische Vertretungssituation. Zudem war zwischen Rechtsanwalt E. und dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer abgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer als Vertreter tätig werden sollte. Darüber hinaus hat der Vorsitzende am 16.9.2014 absprachegemäß nur ein eingeschränktes Sitzungsprogramm, das lediglich die Vernehmung zweier Zeugen, die allgemein gehaltene Tatsachen bekunden sollten, und eines Sachverständigen, der Ausführungen zu einem eng eingegrenzten Themengebiet machen sollte, beinhaltete, durchgeführt. Des Weiteren hat Rechtsanwalt E. sowohl die vorangegangenen als auch die weiteren Hauptverhandlungstermine jeweils selbst (und allein) wahrgenommen und den Angeklagten zudem im Revisionsverfahren verteidigt. Auch dies belegt, dass der Beschwerdeführer am 16.9.2014 nur in die Vertretung des bestellten Pflichtverteidigers E. eingewiesen werden sollte.
Ob und in welcher Höhe (d.h. welche Gebührentatbestände zur Anwendung gelangen) einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger eine Vergütung für seine Tätigkeit zusteht, wird in der obergerichtlichen Rspr. uneinheitlich beantwortet.
Nach der wohl vorherrschenden Meinung ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts lediglich als Terminsvertreter grundsätzlich zulässig und hat die gebührenrechtliche Konsequenz, dass insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Bezüglich der darauf folgenden Frage, ob dem Vertreter hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen Termins ein eigener Vergütungsanspruch zusteht oder ob unter Berücksichtigung von § 5 RVG grundsätzlich nur der vertretene Pflichtverteidiger die im Rahmen seiner Vertretung angefallenen Gebühren abrechnen darf, bestehen wiederum divergierende Auffassungen (vgl. KG, Beschl. v. 29.6.2005 – 5 Ws 164/05 [= AGS 2006, 177]; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 365/08 – juris Rn 12, 15; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.9.2009 – 2 Ws 125/09; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 – Ws 119/09 – BeckRS 2011, 03437; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.7.2010 – 1 Ws 82/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 Ws 195/10; OLG Rostock, Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012 – 3 Ws 93/12; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ws 759/12 [= AGS 2013, 460]; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2014 – 1 Ws 195/14).
Nach der gegenteiligen Ansicht begründet die Bestellung eines Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers auftritt, stets ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, zumal die StPO keine isolierte Beiordnung eines Terminsvertreters kennt, so dass der Vertreter als weiterer Pflichtverteidiger am Verfahren teilnimmt und ihm dadurch ein eigener Vergütungsanspruch zusteht, der alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05 – juris Rn 14 [= AGS 2007, 37]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2008 – 3 Ws 281/08 – juris Rn 6 [= AGS 2008, 488]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 – III-1 Ws 318/08 – juris Rn 4; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10 – juris Rn 6-8; Thüringer OLG, Beschl. v. 8.12.2010, – 1 Ws 318/10 – juris Rn 8 f.; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 Ws 700/10 – juris Rn 8 f.; OLG München, Beschl. v. 27.2.2014 – 4c Ws 2/14 – juris Rn 16 f. [= AGS 2014, 174]; OLG Nürnberg, Beschl. ...