2.1 Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände ist der Anwalt befugt, die Vergütung von dem Mandanten zu fordern.
Im Hinblick auf die Geltendmachung der Vergütung gegenüber dem PKH-Mandanten sind die beiden folgenden Varianten zu unterscheiden:
• |
Das Klageverfahren wird für sämtliche Gegenstände betrieben, obwohl nur eine teilweise PKH-Bewilligung erfolgt ist. |
• |
Das Klageverfahren wird nur für die Gegenstände betrieben, für die auch eine Teil-PKH-Bewilligung erfolgt ist. |
2.2 Klage wird trotz Teil-PKH in vollem Umfang erhoben
Ist PKH nur teilweise bewilligt, wird die Klage aber gleichwohl für sämtliche Gegenstände erhoben, besteht die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände. Der Anwalt erhält deshalb aus der Staatskasse die Vergütung nach dem Wert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände.
Von dem Mandanten, der dem Anwalt für sämtliche Gegenstände einen Prozessauftrag erteilt hat, kann der Anwalt eine Vergütung fordern, die sich aus der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände berechnet. Eine quotenmäßige Berechnung, wonach die Streitwerte der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände in das Verhältnis des Streitwerts der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände zu setzen sind, ist nicht vorzunehmen.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 15.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 10.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Klage wird dennoch über 15.000,00 EUR erhoben. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.
Der beigeordnete Anwalt des A erhält zunächst aus der Staatskasse folgende Vergütung:
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, |
399,10 EUR |
Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, |
368,40 EUR |
Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
149,63 EUR |
(19 % aus 787,50 EUR) |
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Gesamt: |
937,13 EUR |
Von dem Mandanten kann der Anwalt folgende Vergütung fordern:
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
845,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
– 725,40 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
780,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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abzgl. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
– 669,60 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
abzgl. aus der Staatskasse erstattete |
– 20,00 EUR |
Postpauschale |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
43,70 EUR |
(19 % aus 230,00 EUR) |
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Gesamt: |
273,70 EUR |
2.3 Klageerhebung nur für die von der PKH-Teilbewilligung erfassten Gegenstände
Wurde der Anwalt beauftragt, für sämtliche Gegenstände PKH zu beantragen, und erfolgt im PKH-Prüfungsverfahren nur die Bewilligung von Teil-PKH und wird das Klageverfahren deshalb auch nur für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände betrieben, kann der Anwalt wegen der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände vom Mandanten keine Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände kann der Anwalt jedoch die im PKH-Prüfungsverfahren entstandene Vergütung von dem PKH-Mandanten verlangen.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 15.000,00 EUR, die von der PKH-Bewilligung abhängig gemacht wird. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 10.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Nach Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens wird Klage nur wegen Zahlung von 10.000,00 EUR erhoben. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil. In dem PKH-Prüfungsverfahren hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Der beigeordnete Anwalt des A erhält zunächst aus der Staatskasse folgende Vergütung:
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, |
399,10 EUR |
Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, |
368,40 EUR |
Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
149,63 EUR |
(19 % aus 787,50 EUR) |
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Gesamt: |
937,13 EUR |
Von dem Mandanten kann der Anwalt folgende Vergütung fordern:
1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV |
650,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV |
– 558,00 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
17,48 EUR |
(19 % aus 92,00 EUR) |
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Gesamt: |
109,48 EUR |