1. Vergütung aus der Staatskasse
Mit der Beiordnung erlangt der PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Zugleich bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der Anwalt seine Vergütungsansprüche nicht gegenüber seinem PKH-Mandaten geltend machen darf. Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der PKH.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs, der gegenüber der Staatskasse besteht, bestimmt sich nach dem Beschluss, durch welchen die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).
Erfolgt nur eine Teil-PKH-Bewilligung, erhält der Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse nach dem Gegenstandswert, für den PKH bewilligt ist. Unzulässig ist es hingegen, wie bei den Gerichtsgebühren die Differenz aus den Gebühren nach dem Gesamtwert unter Abzug der Gebühren nach dem nicht von der PKH erfassten Teil zu bilden.
Die aus der Staatskasse zu zahlende PKH-Vergütung ist daher so zu berechnen, als wäre die Klage von vornherein nach dem von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstandswert erhoben worden.
Neben den Gebühren sind deshalb auch die Auslagen nach § 46 RVG zu erstatten, die in diesem Fall entstanden wären. Auch in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH sind folglich aus der Staatskasse die Postpauschale und die Reisekosten ohne anteilsmäßige Kürzung wegen Teil-PKH-Bewilligung zu erstatten, da sie auch dann in voller Höhe angefallen wären, wenn die Klage von vornherein auf den von der PKH-Bewilligung erfassten Teil beschränkt worden wäre.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 12.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 9.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.
Der beigeordnete Anwalt des A erhält aus der Staatskasse folgende Vergütung:
1,3 Verfahrensgebühr, § 49, Nr. 3100 VV |
386,10 EUR |
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, § 49, Nr. 3104 VV |
356,40 EUR |
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
144,88 EUR |
(19 % aus 762,50 EUR) |
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Gesamt: |
907,38 EUR |
2. Verhältnis zum Mandanten
2.1 Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände ist der Anwalt befugt, die Vergütung von dem Mandanten zu fordern.
Im Hinblick auf die Geltendmachung der Vergütung gegenüber dem PKH-Mandanten sind die beiden folgenden Varianten zu unterscheiden:
• |
Das Klageverfahren wird für sämtliche Gegenstände betrieben, obwohl nur eine teilweise PKH-Bewilligung erfolgt ist. |
• |
Das Klageverfahren wird nur für die Gegenstände betrieben, für die auch eine Teil-PKH-Bewilligung erfolgt ist. |
2.2 Klage wird trotz Teil-PKH in vollem Umfang erhoben
Ist PKH nur teilweise bewilligt, wird die Klage aber gleichwohl für sämtliche Gegenstände erhoben, besteht die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände. Der Anwalt erhält deshalb aus der Staatskasse die Vergütung nach dem Wert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände.
Von dem Mandanten, der dem Anwalt für sämtliche Gegenstände einen Prozessauftrag erteilt hat, kann der Anwalt eine Vergütung fordern, die sich aus der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände berechnet. Eine quotenmäßige Berechnung, wonach die Streitwerte der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände in das Verhältnis des Streitwerts der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände zu setzen sind, ist nicht vorzunehmen.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 15.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 10.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Klage wird dennoch über 15.000,00 EUR erhoben. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.
Der beigeordnete Anwalt des A erhält zunächst aus der Staatskasse folgende Vergütung:
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, |
399,10 EUR |
Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, |
368,40 EUR |
Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
149,63 EUR |
(19 % aus 787,50 EUR) |
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Gesamt: |
937,13 EUR |
Von dem Mandanten kann der Anwalt folgende Vergütung fordern:
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
845,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
– 725,40 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, N... |