Bis zum 31.7.2013 galt nach § 42 Abs. 1 GKG a.F. der Fünfjahreswert. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge waren hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 4 GKG a.F.).

Seit dem 1.8.2013 enthält das GKG keine spezielle Regelung mehr. Es gilt nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge werden nach wie vor hinzugerechnet hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 3 GKG n.F.).

Zu beachten ist, dass der Unterhalt nach § 843 Abs. 2 i.V.m. § 760 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 844 Abs. 2 BGB) jeweils für drei Monate vorauszuzahlen ist. Dies ist für die Berechnung der bei Einreichung fälligen Beträge von Bedeutung.

Im Falle einer außergerichtlichen Vertretung gelten für den Anwalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG grundsätzlich dieselben Bewertungsvorschriften. Auch hier werden die zukünftigen Forderungen einerseits und die fälligen Beträge andererseits bewertet und zusammengerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass es außergerichtlich keine Klageerhebung gibt, so dass ein solcher Zeitpunkt nicht für die Berechnung der fälligen Beträge herangezogen werden kann.

Häufig wird hier lediglich auf die fälligen Beträge bei Auftragserteilung oder bei Bezifferung abgestellt. Dies ist jedoch unzutreffend. Bei außergerichtlichen Vertretungen gibt es keine Zäsur für fällige Beträge wie in einem gerichtlichen Verfahren. Hier sind vielmehr sämtliche, während der außergerichtlichen Vertretung fällig werdenden Beträge zu berücksichtigen und den bei Abschluss der Angelegenheit zukünftigen Beträgen hinzuzurechnen.[1]

Norbert Schneider

AGS 2/2017, S. 83 - 84

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