Die zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat zu Recht in jenem Beschluss keine (fiktive) Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.
Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn u.a. nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
In diesem Sinne wurde vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Zudem deutet der Wortlaut von § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung darauf hin, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt, nämlich neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 [= AGS 2016, 4]; Beschl. v. 12.5.2016 – 10 A 217/16, jeweils zitiert nach juris).
Aus der gesetzlichen Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV (BT-Drucks 17/11471, 275) wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es:
"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden."
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Zum einen bereits deshalb nicht, weil – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich anführt – vorliegend gerade nicht die Konstellation gegeben ist, dass gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sondern hier entsprechend der Belehrung in dem Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO alternativ ein Antrag auf Zulassung der Berufung und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der vom Kläger zitierten Rspr. des VG Schleswig (Beschl. v. 18.5.2016 – 5 A 354/14) bezieht sich die Gesetzesbegründung allein auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO. Denn es geht vorliegend gerade um die Begründung einer fiktiven Terminsgebühr für eine mögliche, aber nicht stattfindende mündliche Verhandlung und des Nichtvorliegens eines Rechtsmittels (mit Devolutiveffekt). Wenn aber bereits von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung wie in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO (bei denen es sich gerade um Rechtsmittel handelt) ausgeschlossen ist, ist bereits denklogisch die Basis für eine fiktive Terminsgebühr entzogen.
Zum anderen besteht aber auch bei einem anderen Verständnis kein Erfordernis, auf einen etwaigen Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Kläger vollständig obsiegt hat. Damit fehlt es offensichtlich an einer Beschwer und in Folge dessen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Ablehnung eines solchen offensichtlich unzulässigen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. BFH, Beschl. v. 27.3.2013 – IV R 51/10, juris, Rn 3; VG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 [= AGS 2016, 4]; Beschl. v. 12.5.2016 – 10 A 217/16, jeweils zitiert nach juris; VG Regensburg, Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006, juris, Rn 4 m.w.N.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 84, Rn 21 m.w.N.; Kunze, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 84, Rn 13; a.A.: VG Schleswig, Beschl. v. 18.5.2016 – 5 A 354/14; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO Rn 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 84 Rn 39). Die eben zitierte Rspr. zu einer entsprechenden Anwendung von § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO ist nicht allein zu der Fallkonstellation der verspäteten Antragstellung ergangen, sondern auch zu ei...