Soweit die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung die geltend gemachten Reisekosten und das Abwesenheitsgeld gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist eine Partei nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, wird durch eine Begrenzung der Kostenerstattung auf fiktive Reisekosten Rechnung getragen (so im Grunde bereits BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03 – Tz. 6; BGH NJW-RR 2012, 381 – Tz. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.4.2014 – VII Verg 4/13 – Tz. 8; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.4.2014 – 5 W 262/14 – Tz. 14, jeweils zitiert nach juris). Für die Berechnung dieser fiktiven Reisekosten kann aber angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht auf die Ansässigkeit am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei abgestellt werden, zugrunde zu legen ist die Ansässigkeit im Gerichtsbezirk. Denn wenn ein Rechtsanwalt, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort, aber im Gerichtsbezirk hat, nicht als Rechtsanwalt am "dritten Ort" zu behandeln ist und daher seine Reisekosten zum Gerichtsort stets zu erstatten sind (vgl. Musielak-Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn 17), muss für die fiktive Berechnung der Reisekosten einer außerhalb des Gerichtsbezirkes ansässigen Rechtsanwalt darauf abgestellt werden, dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes in jedem Fall hätten angesetzt werden können. Daher ist das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so zu verstehen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzuerkennen sind (vgl. LG Düsseldorf NJW 2015, 498).
Da das erstinstanzliche Gericht die Erstattungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat und insoweit für die Berechnung noch weitergehende Feststellungen erforderlich sind, war die angefochtene Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.