1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Die Bemessung des Teilgegenstandswerts Ehesache ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist die Festsetzung durch das AG nicht zu korrigieren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 43 FamGKG in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen ist. Damit ist auch vorliegend eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierbei hat das AG zutreffend in Übereinstimmung auch mit den Darstellungen in der Beschwerde das gemeinsame Vermögen der beteiligten Ehegatten mit 155.914,54 EUR in Ansatz gebracht. Dass das AG hierbei keine Rundung vorgenommen hat, ist hinzunehmen.
Hiervon konnte das AG für jeden Ehegatten einen Freibetrag von 60.000,00 EUR abziehen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, von der ständigen Rspr. beider Familiensenate des OLG Bamberg abzuweichen, wonach der Freibetrag für jeden Ehegatten grundsätzlich derzeit mit 60.000,00 EUR zu bemessen ist. Der Einzelmeinung des OLG Brandenburg in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung v. 11.2.2016 (10 WF 71/15 = FamRZ 2016, 1298 [= AGS 2016, 337]), wonach Freibeträge für jeden Ehegatten nicht mehr anzusetzen seien, vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen. Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht der im Übrigen ganz h.M. (vgl. hierzu z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164 [= AGS 2015, 133]; T. Schmidt, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen (Teil 2), Rn 71).
Im vorliegenden Einzelfall ist es auch nicht unangemessen, den Freibetrag mit 60.000,00 EUR je Ehegatten festzulegen.
Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn – wie vorliegend – nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.
2. Auch der Ansatz für den Teilwert Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden, da vorliegend insgesamt nur fünf in den Versorgungsausgleich fallende Anrechte i.S.d. § 51 FamGKG gegeben sind. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass auch Anrechte zu berücksichtigen sind, die nach der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden. Insbesondere gilt dies für Anrechte, die z.B. wegen der Bagatellgrenzen nach § 18 VersAusglG oder wegen Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG beim Inhaber des Anrechts ungeschmälert verbleiben. Die vom Antragsgegner angegebene Kapitallebensversicherung stellt jedoch kein Anrecht i.S.d. VersAusglG dar, was dem Beschwerdeführer bereits auch bei Mitteilung der Auskunft bekannt hätte sein müssen. Vermeintliche Anrechte, die jedenfalls keine für den Versorgungsausgleich grundsätzlich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können, sind im Rahmen der Verfahrenswertbemessung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.
3. Hinsichtlich des Teilverfahrenswerts Zugewinnausgleich ist der Ansatz des AG mit 100.000,00 EUR zutreffend. Dieser Ansatz beruht auf den beiderseitigen Darlegungen des beteiligten Ehegatten bzw. deren Bevollmächtigten bei Verfahrensbeendigung durch die Scheidungsfolgenvereinbarung und den Verbundbeschluss. Der nachfolgend gestellte Antrag ist nicht geeignet, einen höheren Verfahrenswert für das mit Verbundbeschluss und Scheidungsfolgenvereinbarung von den Verfahrensbeteiligten als abgeschlossen betrachtete Verfahren zu begründen. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen sind von der angefochtenen Entscheidung nicht umfasst.
Infolgedessen ist die Verfahrenswertbeschwerde des Beschwerdeführers insgesamt zurückzuweisen. Es besteht kein Anlass, die Verfahrenswertbestimmung des AG zu korrigieren. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist nicht feststellbar.
AGS 2/2017, S. 85 - 87