- Gibt der zuerst beigeordnete Anwalt seine Zulassung zurück und muss daraufhin ein neuer Anwalt beige ordnet werden, kommt eine Einschränkung seiner Beiordnung nicht in Betracht.
- Wird nach Entpflichtung des ersten Anwalts ein neuer Anwalt beigeordnet, schuldet die bedürftige Partei im Falle einer Ratenzahlung oder Einmalzahlung die Wahlanwaltskosten beider Anwälte.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2017 – 18 WF 210/16
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