GKG §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,00 EUR), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,00 EUR) zugrunde.
OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017 – 4 Bs 180/17
1 Aus den Gründen
Der Antragsteller, Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE, begehrte den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm war wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,00 EUR), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,00 EUR) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009 – 16 E 550/09, juris Rn 2). Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,00 EUR festzusetzen.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 2/2018, S. 94 - 95