1.) Der Senat ist gem. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG in voller Besetzung zur Entscheidung berufen, nachdem die Beschwerdekammer des LG in voller Besetzung entschieden hat.
2.) Die gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG (i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG) nach Zulassung durch das LG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das LG die Beschwerde gegen den Kostenansatz des AG zurückgewiesen.
Das AG hat dem Beschwerdeführer für die erteilte Negativauskunft richtig die Gebühr gem. Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG i.H.v. 15,00 EUR in Rechnung gestellt.
Der Senat vermag der abweichenden Rspr. der OLG Koblenz (NJW-RR 2016, 1277 [= AGS 2016, 408] und JurBüro 2017, 202) und Köln (FGPrax 2017, 142 [= AGS 2017, 465]) nicht zu folgen.
Jedenfalls für den Bereich des Landes Niedersachsen liegt eine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr vor.
Die Beschwerde hat zwar im Ausgangspunkt darin Recht, dass das JVKostG unmittelbar nur für die Justizbehörden des Bundes sowie für die Landesjustizbehörden in den in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließend aufgezählten Justizverwaltungsangelegenheiten gilt.
§ 111 Abs. 1 S. 2 NJG erklärt darüber hinaus jedoch das JVKostG insgesamt für anwendbar und bestimmt zugleich wiederum bestimmte Ausnahmen, zu denen die hier in Frage stehende Angelegenheit jedoch nicht gehört. I.Ü. hat der Landesgesetzgeber in der Begründung der Ursprungsfassung der Regelung im Jahr 1957 ausdrücklich hervorgehoben, dass aufgrund der Verweisung die Justizverwaltungskostenbestimmungen des Bundes in vollem Umfang auch für die Justizbehörden des Landes gelten (LT-Drs. 766 der 3. Wahlperiode). So hat es die Praxis seitdem – also seit Jahrzehnten – auch gehandhabt.
Soweit das OLG Koblenz (a.a.O.) und ihm folgend das OLG Köln (a.a.O.) in diesem Zusammenhang offenbar meinen, die dynamische Verweisung auf das JVKostG bedeute, dass dieses für die Landesjustizbehörden dennoch ausschließlich in den in § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fällen anwendbar sei, trifft das nach den Ausführungen im vorangegangenen Absatz jedenfalls auf die Rechtslage in Niedersachsen nicht zu.
Ein solches Verständnis wäre i.Ü. auch deshalb widersinnig, weil der Landesgesetzgeber u.a. in §§ 111 Abs. 3, 112 Abs. 3 NJG gerade explizit Ausnahmen bzw. Abweichungen vom Anwendungsbereich des JVKostG bestimmt hat, welcher ohne die Annahme einer Geltung dieses Gesetzes in toto auch für die Landesjustizbehörden in Niedersachsen von vorneherein nicht eröffnet wäre.
Man mag mit der zitierten OLG-Rspr. zweifeln, ob die Erteilung des Negativattestes einen Justizverwaltungsakt darstellt (vgl. zur Definition § 23 EGGVG sowie BGHZ 105, 395, juris Rn 23). Für letzteres spricht allerdings, dass die Anfrage nach dem Vorliegen eines Nachlassvorganges gerade keinen Bezug zu einem bestimmten gerichtlichen Verfahren aufweist. Noch deutlicher ist das im vorliegenden Verfahren, in dem es zum Zeitpunkt der Anfrage einen solchen Vorgang tatsächlich nicht gegeben hat.
Auf diesen Punkt kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes soll Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG gerade den vorliegend in Frage stehenden Fall erfassen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 17/11471, 309) wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Kostenbestimmung auch für Negativatteste in Nachlasssachen gelten solle.
Es liegt im Handlungsspielraum des Gesetzgebers, den Vorgang letztlich als Justizverwaltungsakt einzuordnen und dem Anwendungsbereich des JVKostG zu unterwerfen. Ob es unter systematischen Aspekten eher geboten gewesen wäre, die Kostenpflichtigkeit des Negativattests als einen Anwendungsfall von §§ 13, 357 FamFG im GNotKG zu regeln, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger systematischer bzw. "technischer" Fehler des Bundesgesetzgebers führte jedenfalls nicht dazu, dass die im JVKostG geschaffene Rechtsgrundlage unwirksam wäre.
AGS 2/2018, S. 85