Die Gläubigerin beantragte gegenüber dem AG – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Die Kostenbeamtin forderte daraufhin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gem. GKG-KostVerz. Nr. 9002 i.H.v. EUR 3,50.
Gegen diese Kostenanforderung legte der Vertreter der Gläubigerin Rechtsmittel ein und berief sich darauf, dass die Gläubigerin nicht für die Kosten der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO hafte und die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung auch nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden könne.
Das AG – Vollstreckungsgericht – legte das Rechtsmittel der Gläubigerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG aus und wies diese durch Beschluss zurück. Zur Begründung führte das AG aus, dass das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einheitlich zu betrachten und somit nach § 17 Abs. 1 GKG zu behandeln seien.
Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat.
Durch Beschluss der Beschwerdekammer des LG wurde der nach § 67 GKG ausgelegten Beschwerde der Gläubigerin insoweit abgeholfen, als die Rechtspflegerin beim AG angewiesen wurde, den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig zu machen, während das Rechtsmittel i.Ü. – soweit es sich grundsätzlich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses richtete – zurückgewiesen wurde. Zugleich ließ das LG die weitere Beschwerde zum OLG zu.
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem AG als Vertreterin der Staatskasse die unbefristete weitere Beschwerde zum OLG eingelegt und gerügt, dass die Gewichtung des LG zwischen den Vorschriften der § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 GKG fehl gehe; so sei die maßgebliche, mit einer Auslage verbundene Handlung im Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich die Zustellung, untrennbar mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses verknüpft und könne deshalb nicht als eigenständige Handlung i.S.d. § 17 Abs. 1 GKG angesehen werden. Zudem habe das LG nicht ausreichend beachtet, dass bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahren angeforderte Zustellungskosten nicht eingezahlt worden seien, weshalb es auch unter fiskalischen Gesichtspunkten geboten sei, Verlusten zu Lasten der Staatskasse – auch in Bagatellfällen – vorzubeugen.
Die Beschwerdekammer des LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem hiesigen OLG zur Entscheidung vorgelegt.