Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der nach § 66 Abs. 1 GKG beschwerdeberechtigten Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gem. §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem das LG die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das OLG gebunden (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG).
Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG entschieden, dass die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale nach GKG-KostVerz. Nr. 9002 abhängig gemacht werden kann. Eine entsprechende Befugnis lässt sich nicht aus § 17 Abs. 1 GKG ableiten, weil im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages nur für die Zustellung selbst Auslagen anfallen und diese Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Deshalb kann zwar ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt, nicht aber ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden. Denn nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das Gerichtskostengesetz es gestatten, abhängig gemacht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig gemacht werden kann, findet sich im GKG jedoch nicht, da die Auslagen auslösende Handlung – hier: die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses – nicht dem Antragserfordernis des § 17 Abs. 1 GKG unterliegt. Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem S. 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. in diesem Sinne ebenso: LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010, – 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschl. v. 24.4.2013 – 61 M 686/13 [= AGS 2013, 245]; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 M 913/14; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a T 145/08; Hartmann, KostG, 43. Aufl., 2013, Rn 4 zu § 17 GKG; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer, GKG, 3. Aufl., 2014, Rn 1, Rn 16 zu § 17 GKG; Zöller-Herget, ZPO; 31. Aufl., 2016, Rn 7 zu § 104 ZPO; a.A.: LG Verden, Beschl. v. 2.11.2015 – 3 T 120/15; LG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2014 – 2 T 517/14 = NJW-RR 2015, 128 [= AGS 2014, 557]; OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09).
Soweit der Senat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Beschl. v. 13.1.2011 – 26 W 57/10) die Auffassung vertreten hat, dass es für den Charakter einer gerichtlichen Handlung i.S.v. § 17 Abs. 1 GKG ausreiche, wenn sich die Auslagenpflicht möglicherweise erst mittelbar aus einer von Amts wegen oder aufgrund gerichtlicher Ermessensausübung vorzunehmenden Handlung ergebe, hält der Senat in seiner jetzigen Besetzung mit Rücksicht auf die oben dargestellte Gesetzessystematik der Regelungen in § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 GKG hieran nicht fest. Entsprechend gibt auch der Verweis der Staatskasse auf die Verpflichtung zur Sicherung des Kosteneingangs (§ 22 Abs. 1 KostVfg) für die hier allein zu beurteilende Frage der Abhängigkeit der Sachentscheidung von der Vorschussleistung nichts her.
Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nach alledem nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG und begründet keine abändernde Entscheidung.
AGS 2/2018, S. 93 - 94