GKG § 17 Abs. 1; GKG-KostVerz. Nr. 9002
Leitsatz
Ein Vorschuss nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. ist nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin beantragte gegenüber dem AG – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Die Kostenbeamtin forderte daraufhin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gem. GKG-KostVerz. Nr. 9002 i.H.v. EUR 3,50.
Gegen diese Kostenanforderung legte der Vertreter der Gläubigerin Rechtsmittel ein und berief sich darauf, dass die Gläubigerin nicht für die Kosten der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO hafte und die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung auch nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden könne.
Das AG – Vollstreckungsgericht – legte das Rechtsmittel der Gläubigerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG aus und wies diese durch Beschluss zurück. Zur Begründung führte das AG aus, dass das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einheitlich zu betrachten und somit nach § 17 Abs. 1 GKG zu behandeln seien.
Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat.
Durch Beschluss der Beschwerdekammer des LG wurde der nach § 67 GKG ausgelegten Beschwerde der Gläubigerin insoweit abgeholfen, als die Rechtspflegerin beim AG angewiesen wurde, den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig zu machen, während das Rechtsmittel i.Ü. – soweit es sich grundsätzlich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses richtete – zurückgewiesen wurde. Zugleich ließ das LG die weitere Beschwerde zum OLG zu.
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem AG als Vertreterin der Staatskasse die unbefristete weitere Beschwerde zum OLG eingelegt und gerügt, dass die Gewichtung des LG zwischen den Vorschriften der § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 GKG fehl gehe; so sei die maßgebliche, mit einer Auslage verbundene Handlung im Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich die Zustellung, untrennbar mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses verknüpft und könne deshalb nicht als eigenständige Handlung i.S.d. § 17 Abs. 1 GKG angesehen werden. Zudem habe das LG nicht ausreichend beachtet, dass bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahren angeforderte Zustellungskosten nicht eingezahlt worden seien, weshalb es auch unter fiskalischen Gesichtspunkten geboten sei, Verlusten zu Lasten der Staatskasse – auch in Bagatellfällen – vorzubeugen.
Die Beschwerdekammer des LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem hiesigen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der nach § 66 Abs. 1 GKG beschwerdeberechtigten Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gem. §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem das LG die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das OLG gebunden (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG).
Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG entschieden, dass die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale nach GKG-KostVerz. Nr. 9002 abhängig gemacht werden kann. Eine entsprechende Befugnis lässt sich nicht aus § 17 Abs. 1 GKG ableiten, weil im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages nur für die Zustellung selbst Auslagen anfallen und diese Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Deshalb kann zwar ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt, nicht aber ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden. Denn nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das Gerichtskostengesetz es gestatten, abhängig gemacht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig gemacht werden kann, findet sich im GKG jedoch nicht, da die Auslagen auslösende Handlung – hier: die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses – nicht dem Antragserfordernis des § 17 Abs. 1 GKG unterliegt. Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem S. 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. in diesem Sinne ebenso: LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010, – 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschl. v. 24.4.2013 – 61 M 686/13 [= AGS 2013, 245]; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 M 913/14; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a T 145/08; Hartmann, KostG, 43. Aufl., 2013, Rn 4 zu § 17 GKG; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer, GKG...