ZPO § 788; RVG VV Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000
Leitsatz
- Zur Zwangsvollstreckung sind neben dem Titel eindeutige Kostenbelege vorzulegen.
- Mit der Teilzahlung eines Schuldners ist nicht nachgewiesen, dass der Schuldner – ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte – Kosten übernommen hat.
- Die zur Beitreibung erforderliche Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereinbarung kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, das Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausschließt, nur durch Vorlage des Textes der Vereinbarung nachgewiesen werden.
AG Gummersbach, Beschl. v. 18.8.2016 – 61 M 1396/16
1 Aus den Gründen
Das Vollstreckungsgericht benötigt im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutige Unterlagen (Titel, Klausel, Zustellung, Kostenbelege).
Die Gläubigerin hat unter dem 26.10.2015 einen Betrag von 25,70 EUR angesetzt, der nicht belegt ist. Auf Rückfrage reichte sie einen Kostenbeleg v. 29.6.2016 über einen Betrag von 25,90 EUR ein. Dieser Betrag wurde schon vor der Rückfrage belegt und nicht beanstandet. Nicht belegte – nur behauptete Beträge – darf das Vollstreckungsgericht nicht vollstrecken. Auf die Frage, ob die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots, dem keine Pfändung folgt, überhaupt notwendig i.S.v. § 788 ZPO waren oder nicht, kommt es daher nicht an.
Außerdem hat die Gläubigerin unter dem 13.11.2015 einen Betrag von 45,00 EUR für eine angebliche Einigung angesetzt. Der BGH hat bereits durch Beschl. v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05 (= AGS 2006, 214), entschieden, "dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rn 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht. Ein Einigungstext mit einer Kostenübernahme liegt nicht vor. Zahlt ein Schuldner einen Teilbetrag auf seine ihm bekannten Schulden, so erklärt er damit nicht, er wolle weitere – ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte – Kosten übernehmen. "
Ohne die abgesetzten Beträge ergibt sich die Restforderung, deretwegen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird.
AGS 2/2018, S. 103 - 104