Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig; insbesondere wird der Beschwerdewert gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht. In der Sache hat sie jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg.
1. Für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers ist der Wert auf 21.171,67 EUR anzuheben.
a) Das LG hat den Streitwert des Klageantrags Ziff. I zutreffend mit 20.000,00 EUR bewertet, wogegen sich die Beschwerde zu Recht nicht wendet.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist, außer wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 [juris Rn 9]).
In § 3 des im Verfahren 3 O 218/16 durch Beschluss des LG festgestellten Vergleichs wurde zugunsten der Beklagten ein Zahlungsanspruch von 30.000,00 EUR tituliert. Ausweislich der Klageschrift hat sich der Kläger aber nur gegen die Vollstreckung eines Teilbetrags des zu vollstreckenden Anspruchs (ohne Kosten und Zinsen) von 20.000,00 EUR gewandt, so dass dieser geringere Betrag maßgebend ist.
b) Dieser Wert erhöht sich gem. § 39 Abs. 1 GKG um den Betrag der in Klageantrag Ziff. V geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 EUR. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass es sich hierbei nicht um eine unbeachtliche Nebenforderung i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG, sondern eine selbstständige Hauptforderung handelt.
Nebenforderung ist eine solche Forderung, die vom Hauptanspruch rechtlich abhängig ist (Hartmann, KostG 45. Aufl. § 43 GKG Rn 3 m.w.N.). Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Vollstreckung der durch den genannten Vergleich titulierten Forderung der Beklagten. Demgegenüber hat der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren damit begründet, dass die Beklagte eine "fehlerhafte Dienstbarkeit" abgegeben und sich damit vertragswidrig verhalten habe. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte damit auf der Durchsetzung von Ansprüchen, die er aus dem Vergleich ableitete, nicht aber auf der Abwehr der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Unter Umständen wurde die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen auch durch das fragliche Begehren des Klägers verursacht; das macht die damit einhergehenden Kosten der Durchsetzung der eigenen Ansprüche aber nicht zu einer Nebenforderung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage.
c) I.Ü. ist nicht zu beanstanden, dass es das LG abgelehnt hat, den Streitwert im Hinblick auf die übrigen in der Klageschrift gestellten Anträge weiter anzuheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führt insbesondere der Antrag Ziff. IV auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu keiner entsprechenden Erhöhung.
Die von der Beschwerde zitierte Literaturmeinung, laut der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusätzlich mit 1/5 des Hauptsachewerts zu beziffern seien (Noethen, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 5899), trifft nicht zu (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 325, 326 [= AGS 2013, 284]; KG KGR 2003, 111, 112). Die Ansicht ist bereits in sich nicht schlüssig, nachdem sie davon ausgeht, dass die Erhöhung nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren Bedeutung hat, weil für das Gericht insoweit in erster Instanz keine Gebühren und in der Beschwerdeinstanz Festgebühren anfielen. Wären die Anträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, beträfe dies aber auch die Gerichtsgebühren für die erste Instanz, weil diese dann aus einem höheren Streitwert zu berechnen wären.
Die Ansicht überzeugt aber auch i.Ü. nicht. Weder das GKG noch die ZPO sehen bei der Bestimmung des Streitwerts eine Erhöhung aufgrund von Anträgen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor. I.Ü. sind mehrere Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben (OLG Karlsruhe OLGR 2004, 388 m.w.N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsabwehrklage sind in diesem Sinne auf dasselbe Interesse ausgerichtet, weil der Antrag lediglich die Absicherung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels – die Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines Titels (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1956 – V ZR 127/55, BGHZ 22, 54 [juris Rn 33]) – zu erreichen sucht.
Dementsprechend sieht – worauf das LG zutreffend hinweist – auch das anwaltliche Gebührenrecht in Nr. 3328 S. 1 VV vor, dass eine gesonderte anwaltliche Verfahrensgebühr vo...