Die Entscheidung ist falsch. Auch für vertragliche Ansprüche gilt § 51 FamGKG.
Abgesehen davon, dass in Familiensachen niemals eine Wertvorschrift aus der ZPO anzuwenden sein kann, da das FamGKG – im Gegensatz zum GKG (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG) – keine Verweisung auf die Wertvorschriften der ZPO enthält, ist die Auffassung, für vertragliche Unterhaltsansprüche wäre § 51 FamGKG nicht anwendbar, nicht haltbar.
Mit der Einführung des § 51 FamGKG hat der Gesetzgeber in seiner Begründung ausdrücklich erklärt, dass diese Vorschrift – im Gegensatz zu seiner Vorgängervorschrift (§ 42 Abs. 1 GKG a.F.), die nur für gesetzliche Ansprüche galt – auch für vertragliche Ansprüche gelten solle. In der Begründung des Gesetzgebers heißt es wörtlich:
"Die Regelung soll künftig auch Familienstreitsachen über vertragliche Unterhaltsansprüche erfassen (§ 112 Nr. 3 i.V.m. § 266 Abs. 1 FamFG), sofern sie wiederkehrende Leistungen betreffen. Verfahren dieser Art dürften eher selten vorkommen. Es erscheint sachgerecht, sie den Verfahren über eine gesetzliche Unterhaltspflicht gleichzustellen."
Zugegebenermaßen ist es dem Gesetzgeber zunächst nicht gelungen, seine eigene Intention auch in den Gesetzeswortlaut umzusetzen. Zunächst war in der amtlichen Überschrift zu § 51 FamGKG nämlich lediglich die Rede von "Unterhaltssachen" und in § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur von "Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind". Unterhaltssachen als Familienstreitsachen sind nach § 231 Abs. 1 FamFG aber ausnahmslos Ansprüche aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht. Insofern konnte der Wortlaut der Überschrift und des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG in der Tat dazu verleiten, vertragliche Ansprüche entgegen der Begründung des Gesetzgebers als nicht von dieser Norm geregelt anzusehen. Der Gesetzgeber hat aber, nachdem er auf diesen Widerspruch zwischen Gesetzestext und Gesetzesbegründung hingewiesen worden ist, sowohl die Überschrift als auch den Gesetzestext geändert. Die Überschrift lautet jetzt
"Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen".
In § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG heißt es jetzt:
"In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind".
Damit werden also jetzt nicht nur die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG erfasst, sondern auch vertragliche Unterhaltsansprüche, die nach § 266 Abs. 1 FamFG sonstige Familienstreitsachen sind. Ausweislich der Begründung zur Gesetzesänderung ist diese Formulierung geschaffen worden, um klarzustellen, dass entsprechend der ursprünglichen Absicht auch vertragliche Unterhaltsansprüche von der Wertvorschrift des § 51 FamGKG erfasst sein sollen. Es heißt in der Begründung wörtlich:
"Vertragliche Unterhaltsansprüche können jedoch auch sonstige Familiensachen nach § 266 Absatz 1 FamFG sein. Die vorgeschlagene Ergänzung von § 51 Absatz 1 Satz 1 dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass auch in diesen Fällen die Vorschrift anwendbar ist, sofern es um wiederkehrende Leistungen geht."
Wie man angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts und der zugrundeliegenden Begründungen des Gesetzgebers ernsthaft der Auffassung sein kann, vertragliche Ansprüche seien nicht von § 51 FamGKG erfasst und daher anders zu bewerten, ist nicht nachzuvollziehen. Die einschlägige Kommentarliteratur, die das OLG München offenbar nicht zu Rate gezogen hat, ist daher auch einhellig unter Berufung auf die Begründung des Gesetzgebers und den neuen Wortlaut des § 51 Abs. 1 FamGKG der Auffassung, dass § 51 FamGKG auch für vertragliche Ansprüche gilt.
Norbert Schneider
AGS 2/2018, S. 81 - 83