Mit der neuen Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV wird ein weiterer Tatbestand der zusätzlichen Gebühr eingeführt. Geregelt wird hier der Fall der Entscheidung über einen Einspruch ohne Hauptverhandlung.
Ist gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl ergangen, so kann der Einspruch dagegen auf die Höhe der verhängten Tagessätze beschränkt werden. In diesem Fall kann das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO mit Zustimmung des Beschuldigten durch Beschluss, also ohne Durchführung der ansonsten vorgesehenen Hauptverhandlung, entscheiden. Die Rspr. hat zum Teil hier bereits in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV eine zusätzliche Gebühr bejaht. Andere Gerichte haben dagegen strikt auf den Wortlaut abgestellt und eine zusätzliche Gebühr verneint.
Die jetzige Erweiterung in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV stellt klar, dass die zusätzliche Gebühr auch in diesem Fall entsteht.
Sinn und Zweck ist es auch hier, einen Anreiz für den Verteidiger zu schaffen, an einer Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung mitzuwirken. Die Zustimmung zum Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO erspart dem Gericht nämlich die Durchführung der Hauptverhandlung, wodurch der Anwalt andererseits die Terminsgebühr verliert. Hier soll durch die zusätzliche Gebühr ein Ausgleich geschaffen werden. Die neue Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV ist damit vergleichbar der entsprechenden Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV. Dort fällt die zusätzliche Gebühr ebenfalls an, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheidet.
Beispiel 6: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO
Gegen den Beschuldigten ergeht ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt. Verhängt werden 30 Tagessätze zu jeweils 30,00 EUR. Der Verteidiger legt Einspruch ein und beschränkt diesen auf die Höhe des Tagessatzes, da der Beschuldigte Auszubildender ist und monatlich lediglich 300,00 EUR netto zur Verfügung hat. Das Gericht ist bereit, die Höhe des Tagessatzes auf 10,00 EUR zu beschränken, und bietet an, mit dieser Maßgabe im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zu entscheiden. Der Verteidiger stimmt nach Beratung des Beschuldigten zu.
Es entsteht die zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV.
I. Vorbereitendes Verfahren
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
385,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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73,15 EUR |
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Gesamt |
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485,15 EUR |
II. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Anm. Abs. 1 |
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S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141, Nr. 4106 VV |
|
165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
350,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,50 EUR |
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Gesamt |
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416,50 EUR |