1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versicherungsfälle auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000,00 EUR) nicht übersteigt.

a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. allgemein Senatsbeschl. v. 1.12.2004 – IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 EUR.

b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschl. v. 8.3.2006 – IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn 5 [= AGS 2006, 451]). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000,00 EUR festgesetzt.

c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers – wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird – kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rspr. des BGH die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschl. v. 2.5.1990 – IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; v. 3.5.2000 – IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430; v. 10.10.2001 – IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschl. v. 29.12.2008 – VI ZR 204/08 u. v. 27.8.2009 – VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen v. 8.3.2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 [= AGS 2006, 451]) u. v. 23.6.2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung v. 8.3.2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschl. v. 23.6.2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschl. v. 10.10.2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kläger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewert aus.

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