I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Hinsichtlich der Herbeiführung der Deckungszusage liege ein selbstständiger Auftrag der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vor, der zu einer besonderen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG führe. Diese vorgerichtlichen Kosten zählten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn sich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinde, was hier der Fall gewesen sei. Da es im Streitfall um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen gegangen sei, deren äußerst umstrittene Abrechnungsfragen und Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien nicht überschaubar seien, seien die Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen.
II. Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des AG.
Allerdings werden zu der Frage, ob für die Herbeiführung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durch den Rechtsanwalt des Geschädigten im Innenverhältnis Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind, in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen vertreten.
1. Teilweise wird bereits auf das Innenverhältnis zwischen dem geschädigten Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgestellt.
a) Insoweit wird nicht "dieselbe", sondern eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG überwiegend angenommen, sofern der Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt wird (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.1.2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 226; LG Duisburg, Urt. v. 3.5.2010 – 2 O 229/09, zfs 2010, 520; LG München I, Urt. v. 6.5.2008 – 30 O 16917/07, zfs 2010, 521; LG Ulm, Urt. v. 8.4.2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Wuppertal, Urt. v. 7.4.2010 – 8 S 92/09, zfs 2010, 519; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 5. Aufl., § 15 Rn 65; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn 56; Bierschenk, zfs 2011, 603; Hansens, RVGreport 2010, 241; 321, 323; Lensing, AnwBl 2010, 688; Meinel, zfs 2010, 312 f.; Niehren, AnwBl 2011, 135; dahingestellt bei KG, Urt. v. 19.3.2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447; ablehnend Tomson, VersR 2010, 1428).
b) Von anderen wird "dieselbe" Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bejaht (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 4.12.1990 – 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163 noch zu § 118 BRAGO; LG Koblenz, Urt. v. 2.2.2010 – 6 S 236/09, VersR 2010, 1331, 1332; LG Schweinfurt, Urt. v. 20.3.2009 – 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1251, 1252; AG Schwäbisch Hall, Urt. v. 6.5.2010 – 6 C 20/10; zweifelnd auch Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 41 Rn 30). Dies wird überwiegend damit begründet, die Einholung der Deckungszusage sei als Annex zur Hauptsache anzusehen und deshalb nicht gesondert zu vergüten. Die weit verbreitete Praxis kostenloser Deckungsanfragen soll wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitung verfolgbar sein (KG, Urt. v. 19.3.2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445 f.).
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich – wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt – die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurt. v. 26.5.2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269; v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167).
d) Erwägenswert ist auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will (dafür etwa OLG Celle, Urt. v. 12.1.2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 – 8 O 1617/10. m. Anm. Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; AG Brühl, Urt. v. 14.10.2010 – 28 C 539/09, AGS 2011, 361; Meinel, zfs 2010, 312, 313; Niehren, AnwBl 2011, 135; Schöller, j...