GKG § 41
Leitsatz
Schließen die Parteien im Räumungsrechtsstreit einen Vergleich über die Räumung der Wohnung und vereinbaren sie, dass der Mieter als Abfindung eine Umzugsbeihilfe erhält, führt dies nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
LG München I, Beschl. v. 27.1.2012 – 14 T 1431/12
1 Aus den Gründen
Maßgeblich war auch für den Vergleichsstreitwert der Räumungsanspruch, welcher sich nach § 41 GKG auf die zwölffache Monatsmiete belief. Der Streitwert des Vergleichs bestimmt sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Köln MDR 1971, 854; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Vergleich"). Da eine Abfindung zwischen den Parteien aber nicht im Streit stand, konnte sie nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Parteien eventuell außergerichtlich über eine Umzugsbeihilfe verhandelt haben, denn ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Betrages konnte mangels denkbarer Anspruchsgrundlage nicht bestehen. Damit stand der Anspruch nicht im Streit. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte die Umzugsbeihilfe als Synallagma des Räumungsanspruchs empfand; vielmehr spräche dies gegen eine Erhöhung, da nicht erkennbar ist, wieso die Gegenleistung den Streitwert über die Klageforderung erhöhen sollte. Schließlich ist es nicht nur in Bauland- und WEG-Verfahren üblich, den Vergleichsmehrwert festzusetzen, sondern in jedem Zivilverfahren selbstverständlich – aber nur, soweit ein Vergleichsmehrwert besteht, was hier nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist.
Mitgeteilt von RA Mathias Sänger, München
2 Anmerkung
Die Entscheidung des LG München I ist zutreffend. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht angefallen.
Bei einem Vergleich kommt es nicht darauf an, worauf man sich vergleicht, sondern worüber man sich vergleicht.
Wird lediglich eine zusätzliche Leistung übernommen, um den Gegner zum Abschluss des Vergleichs zu bewegen, liegt kein Mehrwert vor, weil dadurch keine weitergehenden streitigen oder ungewissen Ansprüche erledigt werden.
Anders verhält es sich nur dann, wenn durch die zusätzliche Leistung wie eine "Umzugsbeihilfe" oder eine "Abfindung" sonstige weitergehende Ansprüche abgegolten werden sollen, etwa
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bei Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht auf Räumungsfrist; |
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bei einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache; |
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zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung. |
Hinweis
Sollen solche weitergehenden Gegenstände durch eine Abfindungszahlung abgegolten werden, dann sollte dies im Vergleich auch zum Ausdruck kommen, damit dem Gericht eine Bewertung dieser Gegenstände möglich ist und ein Mehrwert des Vergleichs festgesetzt werden kann.
Norbert Schneider