Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt, auch wenn es jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich freisteht, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, in Fallkonstellationen der vorliegenden Art davon ab, ob es für den Beklagten zu 1) notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; denn nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme von mehreren Prozessbevollmächtigten gebietet (grundlegend: BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03, m.w.N.). Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (vgl. § 7 II Nr. 5 AKB 2007, E.2.4. AKB 2008) (siehe hierzu auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB 2007, Rn 60, m.w.N., sowie 28. Aufl., E.2 AKB 2008, Rn 6, m.w.N.), sich damit also grundsätzlich jeder Einflussnahme auf die Prozessführung zu enthalten und auch von sich aus keinen Anwalt zu bestellen hat, rechtfertigt es nicht, dem Gegner die hierdurch entstehenden Mehrkosten aufzuerlegen. Vielmehr spricht diese Regelung gerade für eine Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Beim Versicherer handelt es sich nämlich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft über eine eigene die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren Prozessbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – VI ZB 41/03), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (BGH a.a.O.; siehe auch BGH zfs 2009, 283; OLG Nürnberg MDR 2011, 1284, m.z.w.N.; KG KGR 2008, 734). Zu keiner anderen Beurteilung zwingt im Streitfall der Umstand, dass die beauftragte Prozessbevollmächtigte den Beklagten zu 1) auch in einem dem vorliegenden Zivilprozess vorausgegangenen Strafverfahren vertreten hat. Dass hierdurch ein für die interessengerechte Führung des Zivilprozesses bedeutsamer Erkenntnisgewinn eingetreten ist, ist auch nicht ansatzweise feststellbar oder belegt. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) schließlich darauf, dass im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Prozess eine Rückstufung gedroht habe. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig, weil er im Prozess des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden kann (BGH, Beschl. v. 20.1.2004, a.a.O., m.w.N.; siehe auch BGH VersR 2010, 1590).
Danach sind die durch die eigene Prozessvertretung des Beklagten zu 1) entstandenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1) hätte, wollte er von ihm zu tragende Mehrkosten vermeiden, seine Prozessbevollmächtigte von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, dass sich die Beklagte zu 2) über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte, die sich, ohne dass es auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatierung ankäme, im Übrigen vor der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) für beide Beklagten bestellt hatten, gegen die Klage verteidigen wird. Von daher ist der Beklagte zu 1) durch den angefochtenen Beschluss nicht zu seinem Nachteil beschwert (siehe BGH a.a.O.; KG a.a.O.). Die von dem Beklagten zu 1) in Bezug genommene Fundstelle rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil sie ande...