ZPO § 114
Leitsatz
Wird im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ein Vergleich geschlossen, so ist der bedürftigen Partei auf Antrag für den Vergleich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht des durch Vergleich erledigten Antrags ist nicht vorzunehmen; vielmehr ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Vergleichs der Antrag Erfolgsaussicht hatte.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.12.2011 – 4 WF 275/11
1 Sachverhalt
Die am 20.3.1982 geborene Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 7.10.2011 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt gegen ihre Eltern, die Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenantrags.
Nachdem die Antragsgegner außergerichtlich darauf hingewiesen hatten, dass aus ihrer Sicht ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehe, da die Antragstellerin ihre Obliegenheit, eine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, nachhaltig während eines längeren Zeitraums verletzt habe, erklärten sie sich im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens bereit, die Antragstellerin ein letztes Mal finanziell zu unterstützen und ihr Zug um Zug gegen Vorlage der Verdienstbescheinigungen monatlich 350,00 EUR für die Zeit der Ausbildung, längstens bis zum Ende der Regelausbildungszeit, zu zahlen. Ein entsprechender Vergleich wurde sodann im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossen.
Den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wies das FamG sodann mit der Begründung zurück, der Antrag habe in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe nach vielfachem Abbruch von Berufsausbildungen kein Ausbildungsunterhalt mehr zu; der geschlossene Vergleich beruhe alleine auf der Großzügigkeit der Antragsgegner. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und beantragt, Verfahrenskostenhilfe ausschließlich für den abgeschlossenen Vergleich unter Beiordnung ihres Anwalts zu bewilligen.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die nach § 113 FamFG i.V.m. § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Verfahrenskostenhilfe kann zwar nicht für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, wohl aber für einen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich bewilligt werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 349]; OLG Frankfurt OLGR 2007, 804). Eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung findet dann aber nicht mehr statt, diese ergibt sich vielmehr aus dem Vergleich und seinem Umfang (OLG Köln FamRZ 2000, 1094 [= AGS 2001, 20]; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2002, § 118 Rn 8). Unabhängig von der rechtlichen Würdigung haben die Parteien mit dem Vergleich nämlich zu verstehen gegeben, dass im Umfang des Vergleichs eine Verpflichtung tituliert und dem Antrag Erfolg beschieden werden soll, so dass, soweit der Streitgegenstand wie vorliegend der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegt, auch im Falle eines Anerkenntnisses eine Prüfung der Schlüssigkeit durch das Gericht entfällt.
Da die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin eine Zahlung von Raten nicht zulassen, war antragsgemäß ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den geschlossenen Vergleich zu bewilligen.
Mitgeteilt von RA Gottfried Krutzki, Frankfurt