Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund eines ihnen vor dem 1.7.2008 erteilten mündlichen Mandats in einem Rechtsstreit bei dem LG. Im Blick auf den Umfang ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie unter dem Datum des 13.6.2008 der Beklagten ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich die Beklagte "neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von "6.000,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23.7.2008 an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4.8.2008 zahlte die Beklagte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000,00 EUR nebst Umsatzsteuer, also insgesamt 2.380 EUR, an die Kläger.

Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14.12.2008. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem LG verlangen die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der Honorarvereinbarung über 4.000,00 EUR nebst Umsatzsteuer, mithin 4.760,00 EUR. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten Zahlung von 2.380,00 EUR.

Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

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