Bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Nach anwaltlichem Gebührenrecht ist jede Vollstreckungsmaßnahme einschließlich der dadurch vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung der Gläubigerin eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, da jede für sich – je nach Bestand und Liquidität der gepfändeten Forderungen – unabhängig voneinander zur Befriedigung der Gläubigerin führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04 [= AGS 2004, 437]). Jede Vorpfändung stellt daher eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, so dass die Gebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagenpauschale für jede Vorpfändung gesondert entstanden und von der Schuldnerin zu erstatten ist. Die noch nicht gezahlten Kosten für die zweite und dritte Vorpfändung sind daher gegen die Schuldnerin festzusetzen.

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