GKG § 48 Abs. 1 ZPO § 3
Leitsatz
Der Streitwert für eine Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietverhältnisses bemisst sich anders als der Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Miete nach § 3 ZPO. Dabei ist in einfach gelagerten Fällen in der Regel von dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer auszugehen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.5.2011 – I-10 W 79/10
1 Aus den Gründen
Die gem. §§ 68, 66 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG ist in der Sache begründet.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag zu 2), den das LG auf 107.100,00 EUR festgesetzt hat; das ist der sechsfache Monatswert der einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer geschuldeten Monatsmiete von 17.850,00 EUR. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung des Streitwertes für den Antrag zu 2) auf 214.200,00 EUR (12 x 17.850,00 EUR).
Die Beschwerde ist begründet. Der Gebührenstreitwert für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. Klageantrag zu 2) beträgt gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m § 3 ZPO 214.200,00 EUR.
§ 41 Abs. 1 GKG findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten, denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters (BGH NJW-RR 2005, 938; OLG Stuttgart v. 17.1.2011, JurBüro 2011, 198 f.). Es finden daher über § 48 GKG die Vorschriften der ZPO über den Zuständigkeitswert Anwendung.
Mit der h.M. geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung – anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gem. § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (so BGH NJW-RR 2005, 938) gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; OLG Stuttgart JurBüro 2011, 198 = MDR 2011, 513 ff.). Der tragende Grund für diese Meinung liegt darin begründet, dass § 9 ZPO solche Rechte betrifft, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 42 Monaten und mehr haben können. Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt indessen nicht der Fall, weil zwischen Einreichung der Räumungsklage und der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von wesentlich weniger als 42 Monaten liegt (vgl. KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart MDR 2011, 513).
Gem. § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Letzteres bedeutet, dass maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts allein das Interesse des Klägers sein kann. Hier ging es dem Kläger darum, sich nach erfolgter Kündigung Nutzungsentschädigung bis zur voraussichtlichen Räumung – nach ergangenem Räumungstitel, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung – zu sichern. Dies muss in einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden wiederum dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG NJW-RR 2007, 1579). Auf die tatsächliche Dauer der Weiternutzung durch den Mieter nach der Kündigung kommt es dabei nicht an, weil dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu überschauen ist.
Der vom LG zugrunde gelegte Zeitraum von sechs Monaten erscheint demgegenüber zu kurz bemessen, weil nach der Erfahrung des Senats als Fachsenat in gewerblichen Mietsachen nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der überwiegenden Mehrzahl der streitig gekündigten Mietverhältnisse die Räumung und Herausgabe des Mietobjektes binnen sechs Monaten nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses vollzogen ist.
Insgesamt beträgt der Gesamtstreitwert daher 385.560,00 EUR.