Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG), jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das AG im angefochtenen Beschluss, mit dem es den ausgesetzten und gem. §§ 48 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich geregelt hat, eine Entscheidung zum Verfahrenswert auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Heranziehung von lediglich drei Anrechten getroffen.

Die drei weiteren Anrechte des Antragsgegners, die sämtlich bei der "C." bestehen, sind bei der Ermittlung des Wertes für das Versorgungsausgleichsverfahren unberücksichtigt zu lassen.

Zwar trifft der Standpunkt der Beschwerdeführer, auch nicht auszugleichende Anrechte seien verfahrenswertbestimmend, wenn diese in das Versorgungsausgleichsverfahren einbezogen würden, zu. Allerdings ist § 50 FamGKG dahingehend einschränkend auszulegen, dass Anrechte bei der Ermittlung des Verfahrenswertes nur dann in Rechnung zu stellen sind, wenn sie dem Grunde nach überhaupt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommen. Scheidet hingegen die Einbeziehung eines Anrechts etwa deshalb aus, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, bleiben diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes außer Ansatz (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, Beschl. v. 5.7.2011 – 7 WF 646/11 [= AGS 2011, 456]).

Letzteres trifft auf die Anrechte des Antragsgegners bei der "C." laut deren Mitteilung vom 11.10.2010 zu. Danach handelt es sich bei den drei in Frage stehenden Anrechten des Antragsgegners um solche, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, und deren Ausgleich deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG unterbleibt.

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