ZPO § 121 Abs. 3
Leitsatz
Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattungsfähig.
LAG Nürnberg, Beschl. v. 5.12.2012 – 7 Ta 98/12
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten in der Hauptsache vor dem ArbG Nürnberg nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses um Lohnansprüche, Anmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung und eine Lohnsteuerbescheinigung für 2011.
Das ArbG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm einen an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet. Dabei hat es allerdings ausgesprochen, dass Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts nicht in voller Höhe erstattet würden.
Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und macht geltend, das Gesetz sehe die Möglichkeit der Beschränkung einer Beiordnung nicht vor. Der Kläger habe Anspruch auf die uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es sei das Interesse einer Partei anerkannt, in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnorts in der Annahme, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sei, aufzusuchen.
Auf die Beschwerde hat das LAG den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat es zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Das ArbG hat dem Kläger grundsätzlich zu Recht einen Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Dies ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO. Danach kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts jedoch stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [= AGS 2004, 349]). Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattungsfähig (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 19.9.2011 – 12 Ta 154/11).
Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen. Bei der Auslegung des § 121 ZPO ist außerdem die im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes zu achten. Infolgedessen ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH a.a.O.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann ein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sein wird (vgl. LAG Köln a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen wäre, hätte der Kläger keinen ortsansässigen Prozessvertreter, die Bestellung eines Verkehrsanwalts erforderlich gewesen.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und Nürnberg beträgt ca. 185 km. Spätestens nach der Klageerwiderung wäre ein ausführliches Mandantengespräch erforderlich gewesen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz die vom Kläger behaupteten Entgeltvereinbarungen bestritten. Ferner wurde streitig, ob ein Probearbeitsverhältnis vereinbart war, was sich auf die Länge der Kündigungsfrist auswirkte. Außerdem wollte die Beklagte zu viel genommenen Urlaub auf die Vergütungsansprüche anrechnen. Die Komplexität der aufgeworfenen Fragen erforderte ein persönliches Beratungsgespräch. Angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und einem Nürnberger Rechtsanwalt wäre dieses Gespräch nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen.
Im Tenor des ...