Während Unterhaltssachen des § 231 Abs. 1 FamFG, für die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten, Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, handelt es sich bei den Verfahren, in denen die Feststellung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld (§ 231 Abs. 2 FamFG) begehrt wird, um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das haben AG und OLG herausgearbeitet. Die Differenzierung ergibt sich indes unmittelbar aus dem Gesetz. Materiell-rechtlich richten sich die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG nach § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG und § 64 Abs. 2 S. 3 EStG. Dabei ist es unerheblich, ob das Begehren mit dem eingeschlagenen verfahrensrechtlichen Weg erreicht werden kann oder nicht und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, denn auch im Falle der vom OLG dargestellten Verneinung sind gerichtlich anhängig gemachte Anträge wertmäßig zu erfassen.
Die jeweilige Bewertung gestaltet sich durch die Gerichte deshalb häufig unzutreffend, weil eine Abgrenzung zwischen Zuständigkeitsverfahrenswert, dem Wert des Beschwerdegegenstands und dem Gebührenverfahrenswert nicht getroffen wird. Das OLG vermischt seine Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands mit den Ausführungen zum Gebührenverfahrenswert mit der Folge der Ermittlung eines falschen Werts für die "Beschwer". Aus meiner Sicht ist der Antrag zulässig und jedenfalls insoweit nicht zurückzuweisen. Das ergibt sich aus Folgendem:
I. Zuständigkeitsverfahrenswert
Die Frage des Zuständigkeitsverfahrenswertes stellt sich in Familiensachen nicht, weil gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das AG in Familiensachen unabhängig vom Wert des Verfahrens ausschließlich zuständig ist.
II. Wert des Beschwerdegegenstands
Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands maßgebend, der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 61 Abs. 1 FamFG 600,00 EUR beträgt. Fraglich ist, auf welcher Grundlage der Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln ist. AG und OLG nennen keine gesetzliche Grundlage, postulieren lediglich, dass die Beschwer selbstständig und unabhängig vom Verfahrenswert zu ermitteln ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich auf jeden Fall nicht nach dem FamGKG, weil in diesem Gesetz nur der Wert für die Gerichtsgebühren geregelt ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Mangels einer Regelung der Beschwer oder des Wertes des Beschwerdegegenstands im FamFG ist von einer Regelungslücke, insbesondere davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Grundlage zur Bemessung der Beschwer in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu regeln vergessen hat mit der Folge, dass analog auf diejenigen Vorschriften zurückzugreifen sein dürfte, die über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen gelten. Für die Ermittlung des Wert des Beschwerdegegenstands sind daher die §§ 3 ff. ZPO analog anzuwenden.
Maßgebend ist der begehrte Kindergeldbetrag für die voraussichtliche Dauer des streitigen Bezugs, einschließlich bereits fälliger Kindergeldbeträge. Steht der Bezugszeitraum nicht fest, muss er geschätzt werden, wobei hier gegebenenfalls in analoger Anwendung § 9 ZPO herangezogen werden kann, der für die Zukunft auf den Bezug von dreieinhalb Jahren = 42 Monate abstellt. Zu berücksichtigen sein wird hier jedenfalls der Umstand, dass der Antragsteller von der Kindergeldkasse bereits mit einer Rückforderung in Höhe eines Betrags von 2.024,00 EUR konfrontiert worden ist und der Wert des Interesses jedenfalls nicht unterhalb dieses Betrags gelegen sein kann. Den Wert des Beschwerdegegenstands auf 300,00 EUR und damit dem Gebührenverfahrenswert gleichzusetzen, dürfte unzutreffend sein, selbst wenn der Gesetzgeber den Kindergeldverfahren geringe Bedeutung zukommen lassen wollte.
Der Wert des Beschwerdegegenstands kann dabei regelmäßig auch höher sein als der Wert für die Gerichtsgebühren. Das ist auch nicht ungewöhnlich und kommt in Unterhaltssachen, die beim FamG als Familienstreitsachen zu führen sind, regelmäßig vor.
Beispiel
Dem Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 300,00 EUR wird in Höhe von 260,00 EUR monatlich entsprochen; im Übrigen wird er zurückgewiesen. Der Gebührenverfahrenswert für die zweite Instanz beträgt 480,00 EUR (12 x 40,00 EUR), während der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 9 ZPO auf 1.920,00 EUR (48 x 40,00) festzusetzen wäre.
Unterschiedliche Bewertungen ergeben sich beispielsweise auch in Mietsachen, etwa bei Mieterhöhungen oder Räumungsklagen gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Mietwert, während sich der Gebührenstreitwert gemäß § 41 Abs. 4, 5 GKG nach dem einfachen Jahresbetrag richtet.
III. Gebührenverfahrenswert
Der Wert für die Gerichtsgebühren richtet sich nach § 51 Abs. 3 FamGKG, nachdem der Gesetzgeber die Gerichtsgebührenfreiheit dieser Verfahren aufgegeben hat. Der sich aus § 51 Abs. 3 FamGKG ergebende Wert i...