1. Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung "auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gem. § 82 Abs. 1 und 2 VVG" Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts.
  2. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird.

LAG Hamburg, Beschl. v. 24.12.2012 – 8 Ta 24/12

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