RVG § 33 Abs. 2, 3 ; VVG § 82 Abs. 1, 2

Leitsatz

  1. Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung "auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gem. § 82 Abs. 1 und 2 VVG" Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts.
  2. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird.

LAG Hamburg, Beschl. v. 24.12.2012 – 8 Ta 24/12

1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen. Der Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 22.6.2012 und seinem Prozessbevollmächtigten am 25.6.2012 zugestellt. Mit Schreiben v. 9.7.2012 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "auf Weisung der Rechtsschutzversicherung des Klägers gem. § 82 Abs. 1 u. 2 VVG" Beschwerde ein. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass "nach Ansicht des auf Weisung der Rechtsschutzversicherung handelnden Klägers" die Wertfestsetzung fehlerhaft sei.

Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG unzulässig. Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt, dass es sich um eine Beschwerde des Klägers persönlich handelt, nicht um eine solche seines Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 82 Abs. 2 VVG. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen. Versicherungsnehmer ist hier (nur) der Kläger. Die zweiwöchige Frist für den Widerspruch des Klägers ist bereits am 22.6.2012 durch die Zustellung des Beschlusses an den Kläger persönlich in Gang gesetzt worden. Sie lief am 6.7.2012 ab, sodass die am 9.7.2012 bei Gericht per Fax eingegangene Beschwerde verspätet war. Die Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten hat für den Kläger keine weitere/erneute Frist in Gang gesetzt. Da der Prozessbevollmächtigte selbst zum Kreis der Antragsberechtigten gehört (§ 33 Abs. 2 RVG), wird durch die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann nur die für ihn selbst geltende Beschwerdefrist in Gang gesetzt, wenn der Beschluss – wie hier – auch dem Kläger persönlich zugestellt wird.

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