Gegenwärtig sieht das Gesetz drei verschiedene Formen der Antragstellung vor. Zum einen – für Rechtsanwälte liebsamer – die mündliche Antragstellung. Die Lit. geht hiernach von der mündlichen Antragstellung als Regelfall aus. Sie findet dann Anwendung, wenn der Mandant noch nicht den Rechtsanwalt aufgesucht und sich zunächst unmittelbar an das Gericht gewandt hat. In einem solchen Falle prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen oder nicht. Insoweit wird der Rechtsanwalt von der oftmals lästigen und zeitaufwendigen Prüfung entlastet, insbesondere da oftmals der Ratsuchende nicht alle notwendigen Unterlagen bereits bei Antragstellung parat haben wird. Diese Form der Antragstellung ist für den Rechtsanwalt, der dann erst nach der Entscheidung des Gerichts durch den Mandanten mit einem Berechtigungsschein aufgesucht wird, die effizienteste und sicherste. Der Schein – seiner Systematik nach ein Beschluss des Gerichts – bildet dann die Grundlage des anwaltlichen Tätigwerdens und auch seiner späteren Vergütung. Gleichzeitig ist die mündliche Antragstellung auch für den Bürger am effizientesten, da sie aufwendige Zusatzwege zu ersparen hilft.
An dieser Stelle einige praxistaugliche Hinweise:
a) Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, der durch den Bürger mit einem Berechtigungsschein aufgesucht wird, sollte hier genau auf das im Berechtigungsschein durch das Gericht zugewiesene Aufgabengebiet schauen. In der Praxis liegt hier oft ein nicht unerhebliches Konfliktpotential zwischen der Anwaltschaft und gerichtlicher Seite vor. Nur der durch das Gericht zugewiesene Aufgabenbereich bildet auch die Grundlage für die spätere Liquidation. Sollten darüber hinaus Tätigkeiten entfaltet werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ausdrücklich gerade nicht bewilligt wurden, besteht auch kein Anspruch auf Vergütung.
b) Gelegentlich kommt es auch vor, dass das Gericht – von vornherein – den Anspruch auf Beratungshilfe auf einen "Rat" beschränkt. Dies indes kann nur als "Empfehlung" oder erste Einschätzung betrachtet werden. Nach h.M. findet eine solche Beschränkung keine Grundlage. Der Zeitpunkt für die Frage, ob es bei der Beratungshilfe bei einem "Rat" verbleibt, oder doch eine Hilfestellung auch in Form eines Tätigwerdens notwendig ist, kann zeitlich erst nach dem anwaltlichen Beratungsgespräch und damit der Betrachtung der Rechtslage in Frage kommen. Nach dem Willen des Gesetzesentwurfs soll diese zeitliche Reihenfolge beibehalten und nun im aktuellen Reformvorhaben sogar gesetzlich fixiert werden. Da die tatsächliche Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung also regelmäßig bei Erteilung des Berechtigungsscheines noch nicht feststehen kann, ist für eine solche Beschränkung regelmäßig kein Raum.
c) Nicht außer Betracht gelassen werden darf jedoch, dass sich aus der Feststellung zu b) keinesfalls ein Anspruch auf tatsächliche Liquidation der Geschäftsgebühr ergeben muss. Vielmehr bleibt die anwaltliche Einschätzung auf Notwendigkeit einer Unterstützungshandlung der gerichtlichen Nachkontrolle bei Vergütungsfestsetzung offen. Dies gebietet das Prüfungskriterium des § 2 BerHG ("Vertretung soweit erforderlich") und der Grundsatz, dass dem Sinn und Zweck der Regelung nach das "Tätigwerden" lediglich als ultima ratio anzusehen ist.
d) Beachtlich und in der Praxis ein stetiger Streitpunkt bei der mündlichen Antragstellung ist die "Verweisung" an das Gericht. Hier der Hinweis, dass – sofern der Mandant den Rechtsanwalt einmal unmittelbar aufgesucht und die Beratung aufgenommen hat – eine Verweisung an das Gericht nicht mehr möglich ist. Was zunächst als "formalistisch" erscheint, hat indes einen praxisrelevanten Hintergrund. So bestünde die Möglichkeit, dass der Mandant, obwohl er bereits die Beratung durch Rechtsanwalt A erhalten hat und dieser ihn zur Scheinerteilung an das Gericht verwiesen hat, diesen dort erhält und sich, anstelle sich um die Liquidation von Rechtsanwalt A zu bemühen, mit einem "weiteren" Auskunftswunsch an den gutgläubigen Rechtsanwalt B wendet. Da nur "einmal" Beratungshilfe erhalten werden kann, würde im Zweifel einer der beiden Rechtsanwälte leer ausgehen – hier Rechtsanwalt A, da Rechtsanwalt B einen verbrieften Anspruch vorweisen kann. Die Bestimmung dient damit u.a. nur dem Schutz des bisherigen, unmittelbar aufgesuchten Rechtsanwaltes. Daneben kann das Petitum mit dem Zweck des Berechtigungsscheines begründet werden. Nachdem dieser u.a. dazu dient, den Tätigkeitsauftrag des Rechtsanwaltes zu verbriefen und einzugrenzen, also letztlich dem Rechtsanwalt "Kenntnis über den Auftrag" zu verschaffen, wäre ein solches Vorgehen bei unmittelbarem Kontakt und unmittelbarer Hilfe absurd, da der Auftrag, das Problem bekannt ist und dann nur noch die Liquidation im Raume steht.
Wurde die Beratung noch nicht aufgenommen, erscheint eine Verweisung an das Gericht ebenfalls zweifelhaft. Da das Gesetz eine Prüfungsm...