Sachlich ist das Amtsgericht zuständig, § 4 Abs. 1 BerHG.[80] Dies gilt auch dann, wenn fachspezifische Beratungshilfe (Familiensachen/Arbeitsrechtssachen etc.) geleistet werden soll.[81]

[80] Siehe hierzu OLG Stuttgart Rpfleger 1985, 448.
[81] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 247.

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