Diese Form der Antragstellung ist dann vorgeschrieben, wenn der Ratsuchende den Rechtsanwalt unmittelbar aufgesucht hat und Beratungshilfe geleistet wurde. Der Antrag ist dann aber über das bereits tätig gewordene Anwaltsbüro schriftlich unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen, wenn die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes "im Wege der Beratungshilfe" erfolgt ist. Selbstverständlich stellt diese Form der Antragstellung für den Rechtsanwalt ein unliebsames Geschäft dar. Zunächst hat er – wie das Gericht, wenn es aufgesucht wird – die Beratungshilfevoraussetzungen zu prüfen. Dies bedeutet – bereits zum eigenen Schutz aufgrund der Nachprüfung des Gerichts – dass er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits, aber auch die sonstigen sachlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe zu prüfen hat. Oftmals muss hier der Rechtsanwalt bereits den notwendigen Unterlagen nachlaufen. Daneben tritt der Rechtsanwalt mit seiner Beratung in eine Vorleistung, deren Vergütung wiederum erst nach erledigter Arbeit mit Fälligkeit und zusammen mit weiteren Formalien bei Gericht eingereicht werden kann und dann noch von der Einschätzung eines Dritten mit abhängt. Eine sicherlich unbefriedigende Option. Allerdings können auch hier einige praktische Hinweise zumindest den Arbeitsanfall "verringern".
a) Zunächst einmal sollte beachtet werden, dass der geforderte formelle Aufwand kein übertriebener Formalismus ist, sondern eine Schutzbestimmung für den Rechtsanwalt (s.o.). Vor der Leistung von Beratungshilfe sollten daher zum eigenen Schutz vom Ratsuchenden alle Belege gefordert werden. Hat er die Belege bei Kontaktaufnahme nicht dabei, sollte der Mandant hierauf hingewiesen werden. Nur in den wenigsten Fällen wird das Rechtsproblem ein derart zügiges anwaltliches Einschreiten erfordern, dass die vorherige Zusammenstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar erscheint. Den Ratsuchenden trifft im Rahmen der Antragstellung auch eine Mitwirkungspflicht. Danach kann von ihm auch erwartet werden, dass er über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft gibt und Belege vorlegt. Auch unter dem Aspekt, dass eine beengte wirtschaftliche Situation nicht stets auch Beratungshilfe bedeutet und daher durchaus die Prüfung der Unterlagen zu einem Ergebnis der "normalen" Beratung zu den herkömmlichen Gebührensätzen führen könnte, empfiehlt sich diese Verfahrensweise. Praktischerweise sollte mit dem ortsansässigen Gericht Kontakt aufgenommen werden und nach den dortigen Belegerfordernissen gefragt werden.
b) § 16a BORA legt Fallbeispiele fest, wonach ein wichtiger Grund für die Ablehnung von Beratungshilfemandaten vorliegen kann. Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe danach im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder auch beenden. Ein solch wichtiger Grund kann z.B. in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des BerHG entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist, der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist, oder sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen.
c) Nach § 16a Abs. 1 BORA ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag überhaupt zu stellen. Dies bedeutet, dass – sofern ihm das Verfahren zu formell ist – er einen solchen (nachträglichen) Antrag nicht zu stellen braucht. Hieraus folgt dann ein Verzicht auf die staatlichen Gebühren.
d) Eine Diskrepanz zwischen anwaltlicher und gerichtlicher Einschätzung bildet oft die Frage, wann der Beratungshilfeantrag unterschrieben sein muss. Nach eindeutiger rechtlicher Lage muss bereits vor Aufnahme der Tätigkeit klar sein, dass ein Mandat zu den Spezialkonditionen des BerHG zustande kommt und nicht nach den herkömmlichen Gebührentatbeständen. Dies wird u.a. daraus abgeleitet, dass die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes "im Wege der Beratungshilfe" erfolgen muss und der Rechtsuchende direkt bei Konsultierung eines Anwaltes klarzustellen habe, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe gewünscht ist. Daneben diene das BerHG nicht zur Absicherung eines anwaltlichen Gebührenrisikos.
Bei der mündlichen Antragstellung spielt diese Frage keine Rolle. Der Ratsuchende kommt vor anwaltlicher Konsultation zu Gericht und bittet um finanzielle Unterstützung. Bei (nachträglicher) schriftlicher Antragstellung gestaltet sich die Frage indes schwieriger.
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