Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3f, § 24a RPflG) für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe (§§ 4 Abs. 1, 6 BerHG) und die Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG).[85] Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – nicht der Rechtspfleger (da keine Übertragung in § 21 RPflG) – zuständig, § 55 Abs. 4 RVG.[86] Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Vergütungsfestsetzungs-AV (Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberatern) erfolgt die Festsetzung dennoch durch den Rechtspfleger in der Funktion des Urkundsbeamten (des gehobenen Dienstes) der Geschäftsstelle.

Autor: von Dipl..-Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz

[85] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 248.
[86] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 248.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?