Hier ist zu unterscheiden zwischen Bewilligungsverfahren und Vergütungsverfahren. Die zeitlichen Grenzen des Vergütungsverfahrens ergeben sich wie üblich aus den Aspekten der Verjährung und Verwirkung. Voraussetzung ist hiernach jedoch, dass bereits ein konkreter Anspruch auf Liquidation besteht, was also nur bei bereits erteiltem Berechtigungsschein und vorhandenem, fälligen Vergütungsanspruch relevant sein kann. Zeitliche Grenzen spielen für die nachträgliche Antragstellung im Bewilligungsverfahren indes kein Rolle.[79] Hier können die vergütungsrelevanten Fristen nicht greifen, da im Falle eines nachträglichen Antrages erst mit hoheitlicher Bewilligung der nachträglich beantragten Beratungshilfe ein Liquidationsanspruch gegen die Staatskasse erwächst, der dann noch nicht verjährt sein kann.

[79] BVerfG NJW 2006, 1504; AG Koblenz NJW-RR 2004, 1004.

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