Einführung
Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit. daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet. Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas überzogen erscheint – insbesondere, da der Begriff der Angelegenheit in der jüngeren Literatur zunehmend aufzuweichen scheint und in manchen Gebieten – wie der Insolvenz – durchaus kostendeckend gearbeitet werden kann – lässt sich die Eingangsthese in der Praxis feststellen. Dennoch gebietet es anwaltliches Standesrecht, für bedürftige Bevölkerungskreise gegebenenfalls auch nicht kostendeckend tätig zu werden. Die Beratungshilfe darf im Regelfall nicht einmal abgelehnt werden, wobei – durch die Einführung eines § 16a BORA – zwischenzeitlich zumindest "wichtige Gründe" für eine Ablehnung als Ausnahmetatbestand geschaffen wurden. Problematisch für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es dann aber, wenn sie zur Geltendmachung der ohnehin niedrigen Gebühren noch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren mit den Rechtspflegern führen müssen. Auch der Unterzeichner gehört der Berufsgruppe der Rechtspfleger an und sieht sich diesem Vorwurf in der Praxis oftmals ausgesetzt. Die (nachträgliche) Bewilligung von Beratungshilfe und die Auszahlung der Gebühren bewegen sich daher oft im Spannungsfeld zwischen anwaltlichem Interesse an Vergütung einerseits und staatlicher Aufgabe der Kontrolle der Bewilligungsvoraussetzungen andererseits. Abhilfe – zumindest was die formellen Voraussetzungen betrifft – kann hier nur eine umfangreiche Schulung und "Vermittlung" zwischen den Beteiligten schaffen, für die der Unterzeichner immer zur Verfügung steht. In diesem Sinne sollen auf den nächsten Seiten das Antragsverfahren zur Beratungshilfe näher erläutert und – insbesondere für Rechtsanwälte – wertvolle Hinweise und Tipps geliefert werden. Daneben soll bereits jetzt auf die aktuelle Entwicklung der Beratungshilfereform (insbesondere Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012) eingegangen werden.
I. Allgemeines
1. Mündliche Antragstellung
Gegenwärtig sieht das Gesetz drei verschiedene Formen der Antragstellung vor. Zum einen – für Rechtsanwälte liebsamer – die mündliche Antragstellung. Die Lit. geht hiernach von der mündlichen Antragstellung als Regelfall aus. Sie findet dann Anwendung, wenn der Mandant noch nicht den Rechtsanwalt aufgesucht und sich zunächst unmittelbar an das Gericht gewandt hat. In einem solchen Falle prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen oder nicht. Insoweit wird der Rechtsanwalt von der oftmals lästigen und zeitaufwendigen Prüfung entlastet, insbesondere da oftmals der Ratsuchende nicht alle notwendigen Unterlagen bereits bei Antragstellung parat haben wird. Diese Form der Antragstellung ist für den Rechtsanwalt, der dann erst nach der Entscheidung des Gerichts durch den Mandanten mit einem Berechtigungsschein aufgesucht wird, die effizienteste und sicherste. Der Schein – seiner Systematik nach ein Beschluss des Gerichts – bildet dann die Grundlage des anwaltlichen Tätigwerdens und auch seiner späteren Vergütung. Gleichzeitig ist die mündliche Antragstellung auch für den Bürger am effizientesten, da sie aufwendige Zusatzwege zu ersparen hilft.
An dieser Stelle einige praxistaugliche Hinweise:
a) Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, der durch den Bürger mit einem Berechtigungsschein aufgesucht wird, sollte hier genau auf das im Berechtigungsschein durch das Gericht zugewiesene Aufgabengebiet schauen. In der Praxis liegt hier oft ein nicht unerhebliches Konfliktpotential zwischen der Anwaltschaft und gerichtlicher Seite vor. Nur der durch das Gericht ...