Dagegen schließt sich der Senat hinsichtlich der Dokumentenpauschale im Ergebnis dem Beschwerdeführer an und bejaht dessen Anspruch auf 18,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Anders als der Beschwerdeführer sieht der Senat bei der Rechtsfindung aber erhebliche Schwierigkeiten. Denn auch für die vom SG vertretene Ansicht sprechen gute Gründe. Letztlich aber kommt der Senat zum Ergebnis, dass Scannen im Rahmen von Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV als Ablichten behandelt werden muss; dies steht auch in Einklang mit der h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. aus der Rspr. nur OLG Bamberg NJW 2006, 3504 [= AGS 2006, 432]; vgl. aus der Lit. statt vieler Hansens, Die Dokumentenpauschale nach dem RVG, RVGreport 2004, 402 ff.; a.A. SG Dortmund, Beschl. v. 10.6.2009 – S 26 R 245/06).
Die zum Zeitpunkt des (unterstellten) Entstehens der Dokumentenpauschale und auch aktuell einschlägige gegenständliche Umschreibung in Nr. 7000 VV lautet folgendermaßen:
"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:"
1. für Ablichtungen und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind;
2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke;
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.“
Der Senat kommt zum Ergebnis, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der gescannten Dokumente aus Nr. 1 Buchst. a) ergibt. Dabei sind folgende Erwägungen leitend:
a) Die Einleitung "Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten" verkörpert keine bloße Überschrift ohne Regelungswirkung. Sie ist vielmehr textlich in den regelnden Teil integriert und bringt konstitutiv zum Ausdruck, dass erst die Verrichtungen "Herstellen" und "Überlassen" den Anspruch begründen. Das gilt zumindest für die Tatbestände nach Nr. 1; Nr. 2 hingegen enthält mit der Beschränkung auf "Überlassung" eine spezielle Verrichtungsbezogenheit. Gleichwohl vermag die Einleitung für den vorliegenden Fall keine einen Anspruch definitiv begründende Wirkung zu entfalten. Dem Normengefüge ist nicht zu entnehmen, dass jegliche Herstellung von Dokumenten erstattungspflichtig ist. Die Einleitung bedarf vielmehr, um rechtlich operabel zu sein, der Konkretisierung durch die folgenden speziellen Tatbestände. Somit kann nicht argumentiert werden, ein Scanvorgang bewirke die Herstellung eines Dokuments, und allein schon deshalb stünde der Anspruch auf eine Dokumentenpauschale zu.
b) Der Tatbestand nach Nr. 2 betrifft zwar elektronisch gespeicherte Daten, indes nur deren Überlassung. Im vorliegenden Fall beansprucht der Beschwerdeführer eine Dokumentenpauschale jedoch wegen eines Herstellungsvorgangs. Dass Nr. 2 diesen Sachverhalt nicht unmittelbar erfasst, bedarf keiner Begründung.
Aber auch mit Hilfe einer erweiternden Auslegung oder einer Analogie kann aus Nr. 2 kein Anspruch abgeleitet werden. Erstens handelt es sich bei Nr. 2 – ebenso übrigens bei den Tatbeständen der Nr. 1 – um einen Ausnahmetatbestand, so dass sich schon deshalb eine allzu großzügige Handhabung verbietet. Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, dass Aufwendungen der Anwälte für die Herstellung oder Überlassung von Dokumenten regelmäßig von den Gebühren abgedeckt sind (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 1. Aufl. 2004, Nr. 7000 VV, Rn 2; BT-Drucks 15/1971, S. 232). Nur punktuell hat der Gesetzgeber mit Nr. 7000 VV dieses Prinzip durchbrochen. Zweitens hat der Gesetzgeber Nr. 2 sehr spezifisch und konkret gefasst. Und drittens wird dies durch den (historischen) Willen des Gesetzgebers unterstrichen: Der Nr. 2 entsprechende Tatbestand existierte bereits vor dem Inkrafttreten des RVG. Vor der Schaffung von Nr. 7000 VV waren die entsprechenden Regelungen in § 27 BRAGO enthalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, S. 231/232). Diese Norm wies bei der Schaffung der BRAGO im Jahr 1957 lediglich einen einzigen Auslagentatbestand auf (damals "Schreibgebühren"), dem jetzt Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) entspricht. Im Lauf der nächsten Jahrzehnte wurden weitere Tatbestände der ausnahmsweisen Auslagenerstattung geschaffen. Die jetzige Nr. 2 geht auf eine Änderun...