ZPO §§ 91, 35
Leitsatz
Bei zulässiger Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO kann der Kläger grundsätzlich die durch die Anrufung des auswärtigen Gerichts entstandenen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten festsetzen lassen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2013 – 4 W 138/12
1 Aus den Gründen
Das LG hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die vom Kläger zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten seines in X1 ansässigen Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen beim LG Hamburg und beim OLG Hamburg als erstattungsfähig angesehen.
Der in X1 wohnhafte Kläger hat die Klage gegen die in X2 ansässige Beklagte beim LG Hamburg erhoben. Dies war vorliegend unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstands in presserechtlichen Angelegenheiten gem. §§ 32, 35 ZPO zulässig. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die durch die Wahl des auswärtigen Gerichtsstands verursachten Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte festsetzen lassen kann. Denn die zulässige Ausübung des Wahlrechts des Gerichtsstandes kann nicht über kostenrechtliche Gesichtspunkte faktisch dadurch eingeschränkt werden, indem man dem wahlberechtigten Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reisen seines Prozessbevollmächtigten zu dem angerufenen Gericht versagt. Der wahlberechtigte Kläger kann die Klage bei dem Gericht anhängig machen, das ihm am besten geeignet erscheint, ohne im Fall des Obsiegens kostenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Zweckmäßigkeit der Gerichtsstandswahl ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, die Wahl ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies entspricht der ständigen Rspr. des Senats (Beschl. v. 25.9.2012 – 4 W 88/12; v. 25.9.2012 – 4 W 86/12; v. 28.1.2011 – 4 W 44/11; v. 16.12.2010 – 4 W 254/10; v. 6.5.2010 – 4 W 39/10; v. 15.10.2009 – 4 W 241/09; v. 9.9.2009 – 4 W 233/09 und 213/09; v. 23.4.2009 – 4 W 112/09; v. 22.1.2009 – 4 W 5/09; v. 14.11.2008 – 4 W 207/08; siehe auch OLG Köln AGS 2010, 566; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.7.2009 – 6 W 63/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 7003 Rn 114; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 35 Rn 4; Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn 13 "Reisekosten des Anwalts; Münchener Kommentar-Patzina, ZPO, 4. Aufl., § 35 Rn 3; Musielak-Heinrich, ZPO, 9 Aufl., § 35 Rn 4). Umstände, die die vom Kläger vorgenommene Gerichtsstandswahl als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich."
2 Anmerkung
Eine klagende Partei kann auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Gerichtsständen frei auswählen und muss dabei nicht den kostengünstigsten Weg einschlagen. Anderenfalls würde das freie Wahlrecht, das § 35 ZPO garantiert, unterlaufen.
Die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozessnotwendige gilt in diesen Fällen nur für das konkret eingeleitete Verfahren.
Einem Kläger kann insbesondere nicht angelastet werden, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – keine Möglichkeit gesehen hat, den Beklagten unter einem anderen als seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Zum Teil wird die gleiche Auffassung vertreten, allerdings mit der Einschränkung, die ausgeübte Wahl dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Es fragt sich allerdings, inwieweit die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO überhaupt rechtsmissbräuchlich sein kann.
Nach a.A. sind die Reisekosten nicht erstattungsfähig..
Danach sind Reisekosten des Klägers oder Antragstellers dann nicht erstattungsfähig, wenn der Kläger oder Antragsteller sich gem. § 35 ZPO dafür entschieden hat, nicht im eigenen Gerichtsstand gegen den Beklagten oder die Antragsgegnerin vorzugehen, sondern an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten oder Antragsgegners entspricht.
Bei Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren unter mehreren ihm zur Verfügung stehenden Gerichtsständen frei wählen, ohne dass ihm bei der Kostenfestsetzung entgegengehalten werden könnte, bei Wahl eines anderen Gerichtsstandes wären weniger Kosten entstanden.
Nach a.A. wäre auch hier wohl eine Erstattungspflicht abzulehnen.
Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
Eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ist daher nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger durch unterlassene Inanspruchnahme eines anderen Gerichtsstands gegen das Gebot der Niedrighaltung der Kosten verstoßen hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist in der Regel nicht zu prüfen, ob der Kläger, der bei einem zuständigen Gericht geklagt hat, auch einen anderen Gerichtsstand hätte wählen können, bei dem geringere Kosten entstanden wären.
Norbert Schneider