Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung gegen den Beklagten zu (§ 9 RVG).
Unstreitig hat der Beklagte die Klägerin mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren vor dem KG mandatiert. Hierdurch entstand zugunsten der Klägerin grundsätzlich eine 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sowie eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, nachdem die Klägerin den Verhandlungstermin vor dem KG wahrgenommen hat. Diese Gebühr kann die Klägerin im Wege der Vorschussforderung geltend machen (§ 9 RVG). Allerdings ist der abgerechnete Vorschuss überhöht. Das Gericht schließt sich bei den folgenden Ausführungen ausdrücklich den Ausführungen des LG Krefeld in der am 8.2.2012 (2 O 211/11) rechtskräftig verkündeten Entscheidung an. Die vom Beklagten zu erstattenden Gebühren richten sich nicht nach dem Wert des mit dem Klageantrag des Klägers in dem Verfahren vor dem KG erfolgten Anspruchs, sondern gem. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert also dem Gesamtwert der durch die Berufungskläger in dem gemeinsamen Verfahren geltend gemachten Ansprüche. Die für die Berufungskläger erhobenen Ansprüche sind als dieselbe Angelegenheit i.S.d. Vorschrift anzusehen, mit der Folge, dass der Gesamtstreitwert den Gegenstandswert bildet.
Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten i.S.d. Vergütungsrechts der Anwälte auszugehen ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten. Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit ist, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt vorliegt, dass die Ansprüche im gleichen Rahmen zu verfolgen sind und dass zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. § 15 Rn 7). In derselben Angelegenheit können so auch verschiedene Gegenstände (Ansprüche), auch solche von Streitgenossen verbunden werden, wenn der innere Zusammenhang gewahrt ist (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den von der Klägerin in einem gemeinsamen Berufungsverfahren verfolgten Ansprüchen i.S.d. anwaltlichen Gebührenrechts um dieselbe Angelegenheit.
Zunächst liegt ein einheitlicher Auftrag der Streitgenossen für die Vertretung in der Berufungsinstanz vor dem KG vor.
Ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gesondert oder in der Weise gemeinsam tätig werden soll, dass ein einheitlicher Auftrag anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zwischen den Streitgenossen und dem Rechtsanwalt zu ermitteln. Dabei setzt eine einheitliche Beauftragung weder voraus, dass die Mandatierung durch mehrere Auftraggeber zeitgleich erfolgt, noch dass Mandatierungen verschiedener Auftraggeber denselben Gegenstand zum Inhalt haben (BGH NJW 2011, 3167).
Die Bevollmächtigung der Kläger durch den Beklagten ist jedenfalls für die Berufungsinstanz im Zusammenhang mit der Mandatierung der Klägerin durch weitere 149 Auftraggeber zur Durchsetzung von Forderungen im Zusammenhang mit der GEWOBAG zu sehen. Der Beklagte war nicht nur mit einer Geltendmachung seiner Rechte in einem einheitlichen Verfahren mit weiteren Mandanten der Klägerin und einheitlicher Prozessvertretung durch diese einverstanden. Er war zudem gemeinsam mit weiteren Klägern des Rechtsstreits gegen die GEWOBAG und einem Anwalt der Klägerin im Aktionspunkt Aktive Anleger e.V. (AAA) organisiert, dessen Mitgliedern die Klägerin vor Beginn des Streitverfahrens unter Hinweis auf die Gebührenfolge die Absicht mitgeteilt hat, Ansprüche in einer "Sammelklage" zu verfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist es dabei unerheblich, ob der Beklagte die Klägerin bereits vor diesem Schreiben v. 25.10.2006 mandatiert hat. So besteht für das Gericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts auch keinerlei Zweifel daran, dass das LG Krefeld die vorherige Mandatierung seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat. Der Wortlaut des Schreibens ist insoweit eindeutig. Dieser lautet: …. "als Gesellschafter der GEWOBAG ... haben Sie unserer Kanzlei bereits eine Vollmacht zur Durchsetzung von Prospekthaftungsansprüchen gegen die Fondsinitiatorin ... ausgestellt. Die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht liegt uns vor". Es kann daher für das LG Krefeld kein Zweifel daran bestanden haben, dass der Beklagte die Klägerin bereits vor Errichtung dieses Schreibens mandatiert hatte.
Schon seinem Selbstzweck nach verstand sich der Verein als Interessengemeinschaft zur Bündelung und Vertretung der Anlegerinteressen in geschlossenen Fonds. Allein wegen der Mitgliedschaft in der Interessenvereinigung wurde dem Beklagten und den weiteren gemeinschaftlich organisierten Auftraggebern und späteren Klägern für die Vertretung in erster Instanz ein Pauschalpreis und für die Vertretung in zweiter Instanz ein Nachlass von 20 % gewährt und so die Entscheidung für eine Mandatierung durch den Beklagten und weiteren Mitgliedern des Vereins vorbereitet. Dass sich weiter...