Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat den Streitwert für die Stufenklage zu Recht gem. § 44 GKG entsprechend dem Wert des bei Klageeinreichung noch nicht bezifferten Zahlungsanspruches auf 28.426,31 EUR festgesetzt. Denn maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Dabei sind auch noch nicht bezifferte Anträge zu berücksichtigen, weil auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (BGH NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn 1).
Den Wert des zunächst unbezifferten Leistungsanspruches hat das LG zu Recht auf 28.426,31 EUR geschätzt. Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert ist die Vorstellung, die sich der Kläger – ausgehend von seinem Tatsachenvortrag – vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11 m. w. Nachw.). Danach kann nicht beanstandet werden, dass das LG für den Wert des unbezifferten Zahlungsanspruches auf den vom Kläger bezifferten Höchstbetrag abgestellt hat. Denn der Kläger hat mit der Klage geltend gemacht, Zahlung aller Gutschriften beanspruchen zu können, die die Beklagte bezüglich des Geschäftskontos einer Kommanditgesellschaft in einem Zeitraum von mehr als fünf Monaten gebucht hatte. Mit Rücksicht auf die gewerbliche Tätigkeit der Schuldnerin und den Zeitraum, während dessen aus Kontogutschriften ein Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe mit der Klage geltend gemacht wurde, erscheint der vom LG festgesetzte Wert nicht übersetzt.
Die danach zutreffende Wertfestsetzung des LG wird für bereits entstandene Gebühren nicht dadurch beeinflusst, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens nach erteilter Auskunft den Zahlungsanspruch auf lediglich 725,53 EUR bezifferte. Vielmehr bleibt der Wert des zunächst unbezifferten Leistungsanspruches für die anwaltlichen Verfahrensgebühren und Gerichtsgebühren maßgeblich (Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 5065 m.w.N.). Allerdings ist der Wert der Auskunft gesondert festzusetzen, sofern – wie hier – durch mündliche Verhandlung über nur diesen Anspruch eine Gebühr für diesen Teil der Stufenklage aus dem geringeren Wert der Auskunft anfällt (OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2008 – 15 WF 293/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.11.2007 – 8 W 444/07, Rn 10; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 9.1.2006 – 10 WF 313/05; Kurpat, a.a.O., Rn 568).
Der Wert des Auskunftsanspruchs, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LG war, beträgt 7.106,58 EUR, das sind 25 % des Leistungsanspruchs. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschl. v. 12.10.2011, a.a.O. Rn 14 m.w.Nachw.). Danach ist es gerechtfertigt, hier den Auskunftsanspruch mit einem Viertel des Leistungsanspruchs zu bewerten.
Die Wertfestsetzung für die Zeit ab dem 5.4.2012 auf 725,53 EUR beruht darauf, dass seitdem lediglich noch der Leistungsantrag in entsprechender Höhe Gegenstand des Rechtsstreits war.