Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn der Kläger hat mit seiner Klage neben der Räumung auch die Entfernung der Baulichkeiten und Gebäude einschließlich der Fundamente sowie dem Verschließen vorhandener Versorgungsleistungen verlangt. Dieses Begehren wird nicht schon von dem Streitwert des Räumungsantrags mit umfasst (vgl. OLG Hamburg NZM 2000, 1228; OLG Düsseldorf GE 2008, 1255; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 3789 m.w.Nachw.). Aus einem Räumungstitel wird gem. § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen; bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände, sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand, so reicht der Räumungstitel dafür nicht, vielmehr bedarf es dann der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruches. Dem hat der Kläger im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Die Vollstreckung eines entsprechenden Titels richtet sich nach § 887 ZPO (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O. jeweils m.w.Nachw.).
Soweit das LG auf die Entscheidung des BGH v. 8.3.1995 – XII ZR 240/94 – (GE 1995,556) verweist, ist diese Entscheidung noch zu der Vorschrift des § 16 Abs. 2 GKG ergangen, so dass diese nicht ohne Weiteres auch auf das neue Kostenrecht übertragen werden kann. Jedenfalls für die Beschwer hat der BGH mit Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02 – (NZM 2005,525) sowie mit Beschl. v. 16.3.2012 – LwZB 3/11 – (NJW-RR 2012, 1103 [= AGS 2012, 349]) neben dem Räumungsanspruch auch den Anspruch auf Verurteilung zum Abriss der Gebäude gesondert bewertet und letzteren mit den Abrisskosten bemessen. Im Übrigen hat das OLG Hamburg in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH vom 8.3.1995 wie folgt ausgeführt:
"Die Auffassung des BGH, das Beseitigungsverlangen sei Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB und vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfasst (vgl. BGH ZMR 1995, 245 = WM 1995, 320) kann nicht überzeugen. Allein die Tatsache, dass dann die Wertfestsetzung davon abhängig ist, ob Räumung und Beseitigung in einem oder mehreren Prozessen geltend gemacht werden, zeigt, dass das Ergebnis nicht richtig sein kann. Der soziale Schutzzweck des § 16 Abs. 2 GKG erfasst vielmehr nur den "eigentlichen" Räumungsanspruch, der nach § 885 vollstreckt wird. Alle weiteren teilweise erheblichen Ansprüche des Vermieters im Rahmen des Rückgabeschuldverhältnisses, z.B. auf Beseitigung von Bodenkontaminationen oder Vornahme umfangreicher Schönheitsreparaturen, mögen im weiteren Sinne Bestandteil der materiellen Rückgabepflicht des Mieters sein (§ 556 Abs. 1 BGB). Dadurch werden sie aber streitwertmäßig nicht automatisch zu unselbstständigen Bestandteilen eines Räumungsanspruchs, der als solcher nicht einmal eine hinreichende Grundlage für die entsprechenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen darstellt."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Danach sind die für die Beseitigung erforderlichen Kosten dem Wert des Räumungsbegehrens hinzuzurechnen. Diese hat der Kläger mit 51.761,43 EUR angegeben. Der Gebührenstreitwert setzt sich danach zusammen aus dem Zahlungsantrag von 2.202,85 EUR, dem Räumungsanspruch von 2.624,16 EUR und dem Beseitigungsanspruch von 51.761,43 EUR.