1. Wird Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung und tatsächlicher Räumung geltend gemacht, bestimmt sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wenn mit der Räumung innerhalb kürzerer Zeit als 42 Monate nach Klageeinreichung sicher zu rechnen ist.
  2. Der Zeitraum zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung stellt kein "ähnliches Nutzungsverhältnis" im Sinne einer "vertraglichen Vereinbarung miet- oder pachtähnlichen Charakters" gemäß § 41 Abs. 1 GKG dar.
  3. Für die Berechnung des Streitwerts im Falle eines Antrags auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen.

LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 30.1.2013 – 1 T 22/13

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