- Wird Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung und tatsächlicher Räumung geltend gemacht, bestimmt sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wenn mit der Räumung innerhalb kürzerer Zeit als 42 Monate nach Klageeinreichung sicher zu rechnen ist.
- Der Zeitraum zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung stellt kein "ähnliches Nutzungsverhältnis" im Sinne einer "vertraglichen Vereinbarung miet- oder pachtähnlichen Charakters" gemäß § 41 Abs. 1 GKG dar.
- Für die Berechnung des Streitwerts im Falle eines Antrags auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen.
LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 30.1.2013 – 1 T 22/13
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