Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, die sich gegen eine (angebliche) Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Scheidung und gegen die eingeschränkte Beiordnung wendet, ist teilweise begründet.
Zunächst hat das AG im Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Bewilligung auf die Scheidung unter Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit dem angefochtenen Beschluss gar nicht ausgesprochen worden ist, weil der Versorgungsausgleich gemäß § 149 FamFG automatisch von der Bewilligung miterfasst ist. Die Klarstellung ist deswegen insoweit nur deklaratorischer Natur.
Etwas anders verhält es sich mit der vom AG beschlossenen Einschränkung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Grundsätzlich darf zwar gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung eines Anwalts von außerhalb des Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts (hier Dieburg statt Darmstadt) nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts erfolgen, was zur Folge hat, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks (und nur diese) nicht abgedeckt sind. Mit der Rspr. des BGH (NJW 2006, 3783 [= AGS 2007, 16]), die der Senat in std. Rspr. teilt, ist auch davon auszugehen, dass ein Anwalt in Kenntnis der gesetzlichen Lage konkludent sein Einverständnis mit der beschränkten Beiordnung in diesem Sinne erklärt, weil er andernfalls nicht beigeordnet werden könnte (vgl. ausführlich Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2013, Rn 570; Dürbeck a.a.O. Rn 675 jeweils m.w.Nachw., abw. nur OLG Frankfurt, 4. Sen. für Familiensachen, MDR 2013, 721). Auch ein Fall der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Korrespondenzanwalts und des Vergleichs mit dadurch entstehenden Mehrkosten liegt hier angesichts der Wegstrecken ersichtlich nicht vor, zumal die Beteiligte, von ihrem Wohnort aus gesehen, einen vom Gerichtsort weiter entfernten Anwalt beauftragt hat.
Jedoch ist im konkreten Fall zu beachten, dass durch eine unbeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tatsächlich keine Mehrkosten entstehen können, so dass der einschränkende Zusatz gegenstandslos ist und jedenfalls zur Vermeidung von Missverständnissen zu entfallen hat. Den Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind nämlich auch die möglichen Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässig ist, gegenüber zu stellen (Gottschalk a.a.O., Rn 573; Dürbeck a.a.O. Rn 676a). Der Niederlassungsort des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist vorliegend nur knapp 15 km vom Verfahrensgericht im Nachbarbezirk entfernt, und im Bezirk des Verfahrensgerichts liegen noch weiter entfernte Orte, aus denen die dort niedergelassenen Anwälte ihre Reisekosten gemäß § 46 RVG geltend machen dürfen.
AGS 3/2014, S. 138 - 139