Das Kind, vertreten durch das Jugendamt des Landkreises als seines Beistandes, betreibt die Feststellung der Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 2). Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG der weiteren Beteiligten zu 1), der Mutter des Kindes, zur Verfolgung ihrer Rechte Verfahrenskostenhilfe gewährt, jedoch die beantragte Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, dem das FamG nicht abgeholfen hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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