1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor.
Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten, wenn – wie gem. § 114 Abs. 1 FamFG hier – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die dabei gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar (BGH FamRZ 2010, 1427 [= AGS 2010, 446]). Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH a.a.O.). Jeder der im Gesetz genannten Umstände, sowohl die Schwierigkeit der Sachlage als auch die Schwierigkeit der Rechtslage, kann für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen (BGH a.a.O.). Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich darüber hinaus auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (BGH a.a.O.; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschl. v. 24.2.2011 – 10 WF 297/10).
Allein aufgrund etwa eingeschränkter subjektiver Fähigkeiten ist der weiteren Beteiligten zu 1) ein Rechtsanwalt nicht beizuordnen. Denn sie hat nicht etwa geltend gemacht, dem gerichtlichen Verfahren aus Gründen fehlender intellektueller Leistungsfähigkeit nicht folgen zu können.
Die Beiordnung ist aber aus objektiven Gründen, also solchen, die das Verfahren als solches betreffen, geboten.
Insoweit hat der BGH zwar – wie bereits ausgeführt – die Auffassung vertreten, dass eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht gestattet ist. Hiervon hat der BGH aber selbst Ausnahmen zugelassen. So hat er gerade für Abstammungsverfahren nach dem bis zum 30.8.2009 geltenden Recht im Hinblick auf § 121 Abs. 2 ZPO entschieden, dass dem Beklagten (d.h dem zumindest rechtlichen Vater), dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (BGH FamRZ 2007, 1968). Im Anwendungsbereich des § 78 FamFG hat der BGH entschieden, dass in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten (rechtlichem Vater) im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (BGH FamRZ 2012, 1290 [= AGS 2012, 475]).
So liegt der Fall hier aber nicht, denn die Kindesmutter begehrt die Beiordnung ihres Verfahrensbeistandes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.
Allerdings vertritt das OLG Karlsruhe die weitergehende Rechtsauffassung, dass sich das antragstellende Kind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in den Fällen, in denen grundsätzlich eine Anwaltsbeiordnung in Betracht kommt, nicht auf die Möglichkeit einer Beistandschaft durch das Jugendamt verweisen lassen muss, so dass ihm auf Antrag sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden muss (FamRZ 2009, 900 [= AGS 2009, 288]). Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, bereits die existentielle Bedeutung der Statusfeststellung lege die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe, so dass grundsätzlich für Statusprozesse Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei (so auch: OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 241); im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in kaum einem anderen Verfahren als dem Vaterschaftsfeststellungsprozess eine Partei gehalten sei, ihre Privat- und Intimsphäre zu offenbaren, weshalb es nachvollziehbar und verständlich mache, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens, nämlich ihres Verfahrensbevollmächtigten, bedienen möchte.
Diese zutreffenden Argumente, denen sich der Senat anschließt, gelten aber auch und gerade mit Blick auf die im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung beteiligte Mutter selbst, die sich bereits von Gesetzes wegen nicht einer Beistandschaft des Jugendamtes bedienen kann. Auch wenn § 78 Abs. 3 FamFG nicht mehr – wie der nach altem Recht anwendbare § 121 Abs. 2 ZPO – auf den Aspekt der Waffengleichheit der Beteiligten rekurriert, rechtfertigen die skizzierten Gründe gleichwohl – jedenfalls vorliegend – die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil die die geschlechtliche Beiwohnung während der Empfängniszeit betreffenden Umstände bislang nicht abschließend aufgeklärt sind und als Kindesvater neben dem weiteren Beteiligten zu 2) auch dessen Bruder M… in Betracht kommt, was den Vaterschaftsnachweis zusätzlich erschwert.
2. Die Beiordnung von Rechtsanwalt … ist allerdings zu beschränken. Sie kann lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Rathenow nied...