Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jeder anfechtbaren Entscheidung oder Kostenrechnung beizufügen. Dabei ist es, im Gegensatz zu § 232 ZPO, unerheblich, ob in dem Verfahren eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, so dass stets zu belehren ist, auch dann, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist. Im Bereich des JVEG besteht eine Belehrungspflicht auch für Entscheidungen, die der Anweisungsbeamte im Verwaltungsverfahren trifft.[2]

Keine Belehrungspflicht besteht, wenn es sich um außerordentliche Rechtsbehelfe handelt wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge oder die Ergänzung oder Berichtigung der Entscheidung.[3] Auch über die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde braucht nicht belehrt zu werden. Handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, bedarf es auch hierüber keiner Belehrung.[4]

[2] Schneider, JVEG, § 4c Rn 2f.
[3] BR-Drucks 308/12, S. 19.
[4] BR-Drucks 308/12, S. 19.

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