Nach § 12c RVG, § 5b GKG, § 8a FamGKG, § 7a GNotKG, § 4c JVEG, § 3a GvKostG muss die Rechtsbehelfsbelehrung zwingend mindestens enthalten:

den Namen des statthaften Rechtsbehelfs,
das Gericht bzw. die Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen ist,
den Sitz des Gerichts bzw. der Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen ist,
die für die Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Form und Frist.

Dabei ist die Belehrung so zu fassen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei in die Lage versetzt wird, allein anhand der Rechtbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Anwalts einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen.[5] Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung ist diejenige Person, an die sich die gerichtliche Entscheidung oder die Kostenrechnung oder im Falle des JVEG die Festsetzung des Anweisungsbeamten im Verwaltungsverfahren richtet.[6]

Anzugeben sind das Gericht und dessen Sitz, so dass nicht nur der Ortsname genügt, sondern wohl auch die vollständige Anschrift anzugeben ist.[7] Ist der Rechtsbehelf nicht bei einem Gericht, sondern einer Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde einzulegen, sind diese Stellen mit Bezeichnung, Sitz und Anschrift in die Belehrung aufzunehmen, was aus dem Wortlaut "Stelle" in § 5b GKG oder § 4c JVEG folgt.[8]

Ist der Rechtsbehelf an eine Frist gebunden, bedarf es der Nennung der Frist und des Zeitpunkts, von dem an die Frist zu laufen beginnt. Handelt es sich um nicht fristgebundene Rechtsbehelfe, genügt der Hinweis, dass eine Frist nicht existiert.[9]

Besteht für das Rechtsbehelfsverfahren die Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen, so ist auf die Notwendigkeit einer Anwaltsbestellung hinzuweisen.[10] Das ist etwa der Fall, wenn Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung einer Voraus- oder Vorschusszahlung (d. h. Richter, Rechtspfleger, nicht aber bei Anordnung durch den Kostenbeamten) eingelegt werden soll, weil § 67 Abs. 1 S. 3 GKG, § 58 Abs. 1 S. 3 FamGKG vorschreiben, dass sich der Kostenschuldner in diesen Fällen im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen muss, wenn er sich auch im Verfahren wegen des Hauptgegenstands durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss.

[5] BT-Drucks 17/10409, S. 13.
[6] BR-Drucks 308/12, S. 18.
[7] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 232 Rn 32; Keidel/Meyer-Holz, § 39 Rn 13, a.A. Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 4.
[8] BT-Drucks 17/10490, S. 13.
[9] BT-Drucks 308/12, S. 18.
[10] Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 4; BR-Drucks 308/12, S. 19.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?