Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung der von Rechtsanwalt R geltend gemachten Anwaltskosten, da Rechtsanwalt R im vorliegenden Fall für die außergerichtliche Inanspruchnahme im Rahmen der Vorschussrechnung nur eine 1,3-Geschäftsgebühr begehren kann.
Rechtsanwalt R macht einen Vorschuss gem. § 9 RVG geltend. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen "angemessenen" Vorschuss fordern. Bei der Frage, ob der Vorschuss angemessen ist, sind die Kriterien des § 14 RVG zu beachten.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Höhe im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Hier entspricht die geltend gemachte Geschäftsgebühr von 2,1 nicht der Billigkeit. Eine über die Mittelgebühr von 1,3-hinausgehende Geschäftsgebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig, also überdurchschnittlich, gewesen ist bzw. – im Rahmen einer Vorschussrechnung – voraussichtlich sein wird. Vorliegend handelt es sich nicht um eine überdurchschnittliche Tätigkeit, die eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr rechtfertigen würde. Dies gilt sowohl für die bereits erbrachte Tätigkeit als auch für die noch zu erwartende Tätigkeit. Die erbrachte Tätigkeit ist ihrem Umfang nach bislang eher unterdurchschnittlich einzuordnen. Herr Rechtsanwalt R hat lediglich zwei Schreiben verfasst, in denen er um Übersendung von Behandlungsunterlagen gebeten hat. Auch die bislang erfolgte Schadensberechnung sowie die Durchsprache der Patientenakten mit dem Kläger sind als unterdurchschnittlich einzuordnen. Der pauschale Verweis darauf, dass noch mit mehr als 25 Stunden Tätigkeit zu rechnen sei, reicht nicht aus, um hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit eine überdurchschnittliche Tätigkeit anzunehmen. Selbst wenn man den vom Kläger vorgetragenen zu erwartenden Stundenaufwand als wahr unterstellt, müssten auch eine Vielzahl von Besprechungen und umfangreiche Schreiben zu erwarten sein, um eine umfangreiche Tätigkeit unterstellen zu können. Hierzu fehlt konkreter Vortrag. Der Verweis auf die Auswertung eines Privatgutachtens und auf die "übliche Korrespondenz" reicht nicht aus, um eine umfangreiche Tätigkeit in der Zukunft annehmen zu können.
Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine schwierige anwaltliche Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass es sich um einen Fall aus dem Medizinrecht handelt, bedeutet nicht per se, dass von einer schwierigen Angelegenheit auszugehen ist. Der Sachverhalt, dass es beim Wechsel eines Hüftgelenks zu Komplikationen, hauptsächlich durch Wundsekret kam, ist relativ einfach zu erfassen. Der Kläger trägt nicht vor, dass hier eine Einarbeitung in umfassende und komplexe Themenbereiche zu absolvieren war bzw. zu erwarten ist.
Von einer besonderen Schwierigkeit ist erst dann auszugehen, wenn sich Spezialkenntnisse ausgewirkt haben. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger fehlen auch. Zwar handelt es sich bei der Gesundheit um ein hohes Gut. Der Vortrag zur Beeinträchtigung der Gesundheit war allerdings gänzlich unsubstantiiert. Die pauschale Behauptung, der Kläger werde nie wieder beschwerdefrei laufen bzw. gehen können, reicht nicht aus.